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urheberrecht:dauer_der_rechte_des_presseverlegers

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 +====== Dauer der Rechte des Presseverlegers ======
 +
 +
 +<note>
 +**§ 87j UrhG**
 +
 +Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 87f-k UrhG  -> [[Schutz des Presseverlegers]]
 +