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+ | ====== Beweisaufnahme zur Höhe eines geltend gemachten Schadens ====== | ||
+ | Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO [-> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Die Schadensschätzung muss auf gesicherten Grundlagen beruhen. Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine | ||
+ | Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die gerichtliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 97 (2) S. 3 UrhG -> [[Schadensersatz nach Lizenzanalogie]] |
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