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urheberrecht:bestimmung_der_veroeffentlichung_durch_den_urheber
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Bestimmung der Veröffentlichung durch den Urheber

§ 12 Abs. 1 des UrhG gibt dem Urheber das Recht, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird.

§ 12 (1) UrhG

Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

siehe auch

§ 12 UrhG → Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)
Regelt das Recht des Urhebers, über die Veröffentlichung seines Werkes zu entscheiden.

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