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urheberrecht:beseitigungsanspruch

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urheberrecht:beseitigungsanspruch [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beseitigungsanspruch ======
  
 +BGB -> [[Beseitigungsanspruch]] \\
 +
 +Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, besteht neben dem [[Unterlassungsanspruch]] ein Beseitigungsanspruch.((BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13 ; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade; Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 1 Rn. 11 und Kap. 22 Rn. 3, mwN; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 1.72; Büscher in Fezer, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 9))
 +
 +Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.((BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13 ))
 +
 +Dabei handelt es sich um selbständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Ansprüche gel-tend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung allerdings auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen((Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 1 Rn. 11)). Das folgt daraus, dass bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist.((BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13; m.V.a. BGH, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade)).
 +
 +Vereinbaren die Parteien in einem solchen Fall eine [[Unterlassungsverpflichtung]], ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie allein die Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen erfassen soll. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien bei ihrer Vereinbarung eindeutig zwischen Unterlassung und Beseitigung unterscheiden.((BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13; m.V.a. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 III ZR 17/10, MMR 2011, 69 Rn. 15))
 +
 +Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.((BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13; zur Reichweite eines Unterlassungstitels Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 6.7))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 97 (1) S. 1 UrhG -> [[Unterlassungsanspruch ]]
 +
 +BGB -> [[Beseitigungsanspruch]] \\