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— | urheberrecht:beseitigungsanspruch [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Beseitigungsanspruch ====== | ||
+ | BGB -> [[Beseitigungsanspruch]] \\ | ||
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+ | Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, | ||
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+ | Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.((BGH, | ||
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+ | Dabei handelt es sich um selbständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Ansprüche gel-tend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung allerdings auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen((Teplitzky, | ||
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+ | Vereinbaren die Parteien in einem solchen Fall eine [[Unterlassungsverpflichtung]], | ||
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+ | Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 97 (1) S. 1 UrhG -> [[Unterlassungsanspruch ]] | ||
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+ | BGB -> [[Beseitigungsanspruch]] \\ |
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