Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
urheberrecht:beschraenkung_der_abmahnkosten [2017/05/03 08:52] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | urheberrecht:beschraenkung_der_abmahnkosten [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Beschränkung der Abmahnkosten ====== | ||
+ | |||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 97a (3) UrhG** | ||
+ | |||
+ | Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte | ||
+ | |||
+ | 1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und | ||
+ | |||
+ | 2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. | ||
+ | Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | § 97a Abs. 2 UrhG aF -> [[Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen]] \\ | ||
+ | |||
+ | Die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geänderte Vorschrift des § 97a UrhG gilt seit dem 9. Oktober 2013 und wurde später durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) mit Wirkung zum 2. Dezember 2020 geändert.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Der Schadensersatzanspruch des Rechtsinhabers gegen den Rechtsverletzer nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG reicht mit Blick auf die Kosten der Abmahnung jedenfalls nicht weiter als der Aufwendungsersatzanspruch nach § 97a | ||
+ | Abs. 3 Satz 1 UrhG gegen den Anschlussinhaber. Die Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 UrhG müssen daher auch dann erfüllt sein, wenn der Rechtsinhaber vom Rechtsverletzer die Kosten für die Abmahnung des mit diesem nicht identischen Anschlussinhabers als Schadensersatz verlangt. Insbesondere die in § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG enthaltenen Vorschriften zu den erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren sind entsprechend anwendbar. Dies steht mit dem Unionsrecht im Einklang.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG betrifft nur den außergerichtlichen Bereich und erstreckt sich nicht auf die Kostenerstattung im gerichtlichen Verfahren.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Sie lässt den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem auftraggebenden Rechtsinhaber unberührt und begrenzt nur dessen Erstattungsanspruch gegenüber dem Abgemahnten. Dies kann dazu führen, dass der Rechtsinhaber einen | ||
+ | Teil seiner Abmahnkosten selbst tragen muss.((BGH, Urteil vom 1. September 2022 - I ZR 108/20 - Riptide II; m.V.a. LG Stuttgart, GRUR-RR 2019, 99 [juris Rn. 48 f.]; Niebel in Büscher/ | ||
+ | BeckOK.Urheberrecht/ | ||
+ | |||
+ | Nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine Abmahnung verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht. Die Abmahnung | ||
+ | hat nach § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG in klarer und verständlicher Weise (Nr. 1) Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt; (Nr. 2) die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen; (Nr. 3) geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und (Nr. 4), wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die erstmals in § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GKG-E des Regierungsentwurfs eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken enthaltenen Tatbestandsmerkmale wurden unverändert in § 97a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 UrhG übernommen. Sie sollen aufgrund ihrer klaren Bestimmbarkeit die Probleme vermeiden, die sich aus § 97a Abs. 2 UrhG aF (" | ||
+ | dann, wenn der Rechtsverletzer umgehend eine Unterlassungserklärung abgebe, stelle sich auch für den Rechtsinhaber die Verletzung als weniger gravierend dar als bei wiederholten Verletzungen. Zu den im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigenden besonderen Umständen des Einzelfalls könne | ||
+ | auch eine im Einzelfall in relevantem Ausmaß vom üblichen Maß abweichende Anzahl oder Schwere der Rechtsverletzung gehören.((BGH, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert | ||
+ | für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 €, wenn der Abgemahnte (Nr. 1) eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht | ||
+ | für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und (Nr. 2) nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.((BGH, Urteil vom 1. September 2022 - I ZR 108/20 - Riptide II)) | ||
+ | |||
+ | Der genannte Wert ist gemäß § 97a Abs. 3 Satz 3 UrhG auch dann maßgeblich, | ||
+ | |||
+ | Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 UrhG aF [-> [[Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen]] ] vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG niedergelegte Regelung zu ersetzen, nach der sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 € beschränkt, | ||
+ | |||
+ | Die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG, nach der für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen in einer Abmahnung unter den in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG genannten Voraussetzungen nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro verlangt werden kann, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht unbillig ist, steht mit dem Unionsrecht - insbesondere mit Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - im Einklang.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die Billigkeitsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG bedarf dahingehend der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die darüber hinaus zu berücksichtigenden (" | ||
+ | |||
+ | Die so auszulegende Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG ist entsprechend auf den Schadensersatzanspruch des Rechtsinhabers nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 249 Abs. 1 BGB anzuwenden, der die Kosten der Abmahnung des nicht mit dem Rechtsverletzer identischen Internetanschlussinhabers umfasst.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Im Schrifttum ist umstrittenen, | ||
+ | § 97a UrhG Rn. 61 bis 65; Specht in Dreier/ | ||
+ | Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | § 97a UrhG -> [[Abmahnung]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de