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— | urheberrecht:bereitstellen_von_fernsehgeraeten [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Bereitstellen von Fernsehgeräten ====== | ||
+ | In dem bloßen Bereitstellen von Fernsehgeräten liegt keine Wiedergabe [§ 15 (2) UrhG -> [[Recht der öffentlichen Wiedergabe]]]. Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG bestimmt ausdrücklich, | ||
+ | dass das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 45 bis 47 - SGAE/ | ||
+ | MR-Int. 2010, 123 Rn. 33 = BeckRS 2011, 87330 - OSDD/Divani Akropolis; vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 24 - Königshof; Hinweisbeschluss Rn. 13 und 20 f.). | ||
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+ | Im Fall der Fernsehwiedergabe mittels Zimmerantenne in einer Gastwirtschaft nimmt der Gastwirt eine öffentliche | ||
+ | Wiedergabehandlung gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 5, § 22 UrhG vor, weil er eine Funksendung öffentlich wahrnehmbar macht.((BGH, | ||
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+ | Der Gastwirt beschränkt sich in einem solchen Fall nicht darauf, das Fernsehgerät und die Zimmerantenne bereitzustellen, | ||
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+ | Nicht zuzustimmen ist ferner der Auffassung, es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, | ||
+ | empfingen und die Sendesignale per Kabel oder auf andere Weise den Fernsehgeräten zuführten. Die Ungleichbehandlung ist nicht ungerechtfertigt, | ||
+ | und aus dem der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgenden Grundsatz, dass das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe dann keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie darstellt, wenn darüber hinaus keine weiteren Handlungen der Übermittlung des Sendesignals vorgenommen werden.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 15 (2) UrhG -> [[Recht der öffentlichen Wiedergabe]] |
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