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urheberrecht:befugnis_zur_einraeumung_von_nutzungsrechten_an_den_filmhersteller
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Befugnis zur Einräumung von Nutzungsrechten an den Filmhersteller

§ 89 Abs. 2 des UrhG legt fest, dass der Urheber des Filmwerkes, auch wenn er das Nutzungsrecht im Voraus einem Dritten eingeräumt hat, stets die Befugnis behält, dieses Recht dem Filmhersteller zu übertragen.

§ 89 (2) UrhG

Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.

siehe auch

§ 89 UrhG → Rechte am Filmwerk
Regelt die Einräumung von Nutzungsrechten am Filmwerk und den bei der Herstellung entstehenden Werken.

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