Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 89 Abs. 2 des UrhG legt fest, dass der Urheber des Filmwerkes, auch wenn er das Nutzungsrecht im Voraus einem Dritten eingeräumt hat, stets die Befugnis behält, dieses Recht dem Filmhersteller zu übertragen.
Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.
§ 89 UrhG → Rechte am Filmwerk
Regelt die Einräumung von Nutzungsrechten am Filmwerk und den bei der Herstellung entstehenden Werken.
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