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urheberrecht:ausschluss_der_ansprueche_bei_unverhaeltnismaessigkeit
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Ausschluss der Ansprüche bei Unverhältnismäßigkeit

§ 98 Abs. 4 des UrhG schließt die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 aus, wenn die Maßnahmen im Einzelfall unverhältnismäßig sind, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

§ 98 (4) UrhG

Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

siehe auch

§ 98 UrhG → Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Regelt Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung bei Urheberrechtsverletzungen.

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