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urheberrecht:ausnahmen_von_der_sorgfaeltigen_suche
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Ausnahmen von der sorgfältigen Suche

§ 61a Abs. 5 des UrhG bestimmt, dass eine sorgfältige Suche nicht erforderlich ist für Bestandsinhalte, die bereits als verwaist in der Datenbank des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt erfasst sind.

§ 61a (5) UrhG

Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) als verwaist erfasst sind.

siehe auch

§ 61a UrhG → Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
Regelt die Durchführung und Dokumentation der sorgfältigen Suche nach Rechtsinhabern.

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