Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 114 Abs. 2 des UrhG legt fest, dass keine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist, wenn die Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist, bei Werken der Baukunst oder bei veröffentlichten Werken der bildenden Künste. In diesen Fällen darf das Original ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.
Der Einwilligung bedarf es nicht,
In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.
§ 114 UrhG → Originale von Werken (§ 114 UrhG)
Regelt die Bedingungen der Zwangsvollstreckung in Originale von Werken des Urhebers.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de