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urheberrecht:ausnahmen_von_der_einwilligungspflicht
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Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

§ 114 Abs. 2 des UrhG legt fest, dass keine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist, wenn die Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist, bei Werken der Baukunst oder bei veröffentlichten Werken der bildenden Künste. In diesen Fällen darf das Original ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.

§ 114 (2) UrhG

Der Einwilligung bedarf es nicht,

  1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
  2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
  3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.

siehe auch

§ 114 UrhG → Originale von Werken (§ 114 UrhG)
Regelt die Bedingungen der Zwangsvollstreckung in Originale von Werken des Urhebers.

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