§ 32d (2) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Auskunftspflichten nicht angewendet werden, insbesondere bei nachrangigen Beiträgen des Urhebers oder unverhältnismäßigem Aufwand.
§ 32d (2) Nr. 1 UrhG → Nachrangiger Beitrag des Urhebers
Definiert, wann ein Beitrag des Urhebers als nachrangig gilt und somit die Auskunftspflicht entfällt, es sei denn, der Urheber benötigt die Auskunft für eine Vertragsanpassung.
§ 32d (2) Nr. 2 UrhG → Unverhältnismäßigkeit der Auskunft
Beschreibt die Umstände, unter denen die Inanspruchnahme des Vertragspartners für die Auskunftspflicht als unverhältnismäßig angesehen wird.
§ 32d Abs. 2 UrhG begrenzt den allgemeinen Auskunftsanspruch des Urhebers gemäß Abs. 1. Die Vorschrift enthält zwei eigenständige Ausnahmetatbestände: Zum einen entfällt die Auskunftspflicht, wenn der Urheber nur einen lediglich nachrangigen Beitrag zum Werk, Produkt oder zur Dienstleistung geleistet hat. Zum anderen ist keine Auskunft zu erteilen, wenn die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus sonstigen Gründen als unverhältnismäßig anzusehen ist. Beide Tatbestände sind eng auszulegen und unterliegen einer einzelfallbezogenen Bewertung.
§ 32d UrhG → Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners
Regelt die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Vertragspartners gegenüber dem Urheber bei der entgeltlichen Einräumung eines Nutzungsrechts.
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