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urheberrecht:ausnahmen_von_den_verboten_zum_schutz_technischer_massnahmen

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 +====== Ausnahmen von den Verboten zum Schutz technischer Maßnahmen ======
  
 +<note>
 +**§ 95a (4) UrhG**
 +
 +Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.      
 +</note>
 +
 +§ 95a (1) UrhG -> [[Schutz technischer Maßnahmen]] \\
 +§ 95a (2) UrhG -> [[Technische Maßnahmen zum Schutz eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werkes]] \\
 +§ 95a (3) UrhG -> [[Verbote zum Schutz technischer Maßnahmen]]
 +
 +===== siehe auch =====