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urheberrecht:ausnahmen_fuer_bauwerke_und_bestimmte_vervielfaeltigungsstuecke
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Ausnahmen für Bauwerke und bestimmte Vervielfältigungsstücke

§ 98 Abs. 5 des UrhG bestimmt, dass Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, nicht den Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 unterliegen.

§ 98 (5) UrhG

Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.

siehe auch

§ 98 UrhG → Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Regelt Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung bei Urheberrechtsverletzungen.

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