Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 55 Abs. 2 des UrhG bestimmt, dass Bild- oder Tonträger mit außergewöhnlichem dokumentarischen Wert nicht gelöscht werden müssen, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. Der Urheber ist über die Archivaufnahme unverzüglich zu benachrichtigen.
Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 55 UrhG → Vervielfältigung durch Sendeunternehmen (§ 55 UrhG)
Regelt die Bedingungen, unter denen Sendeunternehmen Werke vervielfältigen dürfen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de