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urheberrecht:ausnahme_fuer_dokumentarisch_wertvolle_traeger
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Ausnahme für dokumentarisch wertvolle Träger

§ 55 Abs. 2 des UrhG bestimmt, dass Bild- oder Tonträger mit außergewöhnlichem dokumentarischen Wert nicht gelöscht werden müssen, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. Der Urheber ist über die Archivaufnahme unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 55 (2) UrhG

Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber unverzüglich zu benachrichtigen.

siehe auch

§ 55 UrhG → Vervielfältigung durch Sendeunternehmen (§ 55 UrhG)
Regelt die Bedingungen, unter denen Sendeunternehmen Werke vervielfältigen dürfen.

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