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+ | ====== Auskunftsanspruch gegen Dritte ====== | ||
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+ | **§ 101 (2) UrhG** | ||
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+ | In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß | ||
+ | - rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, | ||
+ | - rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, | ||
+ | - für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder | ||
+ | - nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, | ||
+ | es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen. | ||
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+ | -> [[Erstattung der Kosten für die richterliche Anordnung der Auskunftserteilung]] \\ | ||
+ | -> [[Sicherung der Drittauskunft]] \\ | ||
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+ | Nach § 101 UrhG kann der Verletzte Auskunft sowohl vom Verletzer als auch von Dritten verlangen. Während der Anspruch gegen den Verletzer gemäß § 101 Abs.1 UrhG regelmäßig gegeben ist, besteht der Anspruch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen auch gegen denjenigen, der in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbringt und der nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist. Offensichtlich ist die Rechtsverletzung dann, wenn sie so eindeutig ist, dass eine Fehlentscheidung und damit eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint.((BGH, | ||
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+ | Der Auskunftsanspruch gegen Dritte gemäß § 101 Abs. 2 UrhG ist ein Hilfsanspruch zur Vorbereitung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer((BGHZ 195, 257 Rn. 20 - Alles kann besser werden)). Die Vorschrift soll dem Verletzten die Verfolgung von Rechtsverletzungen ermöglichen, | ||
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+ | Die Inanspruchnahme des zur Auskunft verpflichteten Dritten durch den Verletzten ist, wie § 101 Abs. 7 UrhG zeigt, eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit.((BGH, | ||
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+ | Die Bestimmung des § 101 Abs. 1 und 2 UrhG gibt dem Verletzten einen Auskunftsanspruch sowohl gegen den Verletzer als auch gegen Dritte. Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden (§ 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG).((BGH, | ||
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+ | In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG).((BGH, | ||
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+ | In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden (§ 101 Abs. 7 UrhG). Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden, ist für ihre Erteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, | ||
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+ | Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, | ||
+ | statthaft (§ 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG).((BGH, | ||
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+ | Nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG kann bei offensichtlicher Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts ein Auskunftsanspruch gemäß Absatz 1 über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke gegen eine Person geltend gemacht werden, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat.((OLG Karlsruhe, Beschluß vom 1.9.2009, 6 W 47/09; dort: den von der Beteiligten als Internet-Provider ermöglichten Internet-Zugang)) | ||
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+ | Der Bundesgerichtshof hat - nachdem das Beschwerdegericht den angegriffenen Beschluss erlassen hat - entschieden, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 101 UrhG -> [[Auskunftsanspruch]] | ||
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+ | § 242 BGB -> [[Privatrecht: |
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