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urheberrecht:auskunftsanspruch_des_kuenstlers_gegen_den_kunsthaendler_oder_versteigerer

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Auskunftsanspruch des Künstlers gegen den Kunsthändler oder Versteigerer

§ 26 (4) UrhG

Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.

Der Auskunftsanspruch des Künstlers gegen den Kunsthändler oder Versteigerer gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) setzt ebenso wie der Folgerechtsanspruch des Künstlers gegen den Veräußerer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) voraus, dass die Weiterveräußerung zumindest teilweise im Inland erfolgt ist.1)

Unter Weiterveräußerung im Sinne des insoweit maßgeblichen deutschen Rechts ist jedenfalls die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung, also das dingliche Verfügungsgeschäft, zu verstehen.2)

Der Anspruch des Urhebers gegen den Kunsthändler oder Versteigerer auf Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses setzt nach § 26 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 UrhG aF voraus, dass der Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler an der Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden Künste beteiligt war.3)

Ein Kunsthändler wird als Vermittler tätig, wenn er das Veräußerungsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber fördert.4)

Allein durch die Gründung einer Gesellschaft für den Erwerb der Kunstwerke - also die Schaffung eines möglichen Erwerbers - wird eine Veräußerung der Kunstwerke an diesen Erwerber jedoch nicht gefördert.5)

Erforderlich ist vielmehr eine Vermittlungsleistung, die für den Abschluss eines Kaufvertrages über die Kunstwerke zwischen dem Veräußerer und dieser Gesellschaft ursächlich ist.6)

§ 26 (5) UrhG

Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.

§ 26 (6) UrhG

Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

§ 26 (7) UrhG

Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten.

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Sammlung Ahlers
2)
BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Sammlung Ahlers; m.V.a. BGHZ 126, 252, 259 – Folgerecht bei Auslandsbezug
3) , 6)
BGH, Beschluss v. 18. November 2010 - I ZR 86/09
4)
BGH, Beschluss v. 18. November 2010 - I ZR 86/09; m.V.a. BGHZ 177, 319 Rn. 15 - Sammlung Ahlers
5)
BGH, Beschluss v. 18. November 2010 - I ZR 86/09; m.V.a.Weller, LMK 2009, 273743; vgl. auch Schneider-Brodtmann, NJW 2009, 740, 743
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