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urheberrecht:auskunft_ueber_unterlizenznehmer_auf_verlangen

Auskunft über Unterlizenznehmer auf Verlangen

§ 32d (1a) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ermöglicht dem Urheber, auf Verlangen Auskunft über Namen und Anschriften der Unterlizenznehmer sowie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 zu erhalten.

§ 32d (1a) UrhG

Nur auf Verlangen des Urhebers hat der Vertragspartner Auskunft über Namen und Anschriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen sowie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 abzulegen.

Der Anspruch auf Rechnungslegung (Rechenschaft) nach § 32d Abs. 1a UrhG ist kein gesonderter Anspruch, sondern eine besondere, gesteigerte Form des Auskunftsanspruchs. Er geht über die bloße Auskunft hinaus, indem eine geordnete Aufstellung der Einnahmen erfolgen und Belege über die Auskünfte vorgelegt werden müssen.1)

siehe auch

§ 32d UrhG → Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners
Regelt die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Vertragspartners gegenüber dem Urheber bei der entgeltlichen Einräumung eines Nutzungsrechts.

1)
LG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2026 - 310 O 31/24
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