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urheberrecht:auskunft_ueber_unterlizenznehmer_auf_verlangen

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Auskunft über Unterlizenznehmer auf Verlangen

§ 32d (1a) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ermöglicht dem Urheber, auf Verlangen Auskunft über Namen und Anschriften der Unterlizenznehmer sowie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 zu erhalten.

§ 32d (1a) UrhG

Nur auf Verlangen des Urhebers hat der Vertragspartner Auskunft über Namen und Anschriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen sowie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 abzulegen.

siehe auch

§ 32d UrhG → Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners
Regelt die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Vertragspartners gegenüber dem Urheber bei der entgeltlichen Einräumung eines Nutzungsrechts.

urheberrecht/auskunft_ueber_unterlizenznehmer_auf_verlangen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund