Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 32d (1a) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ermöglicht dem Urheber, auf Verlangen Auskunft über Namen und Anschriften der Unterlizenznehmer sowie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 zu erhalten.
Nur auf Verlangen des Urhebers hat der Vertragspartner Auskunft über Namen und Anschriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen sowie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 abzulegen.
Der Anspruch auf Rechnungslegung (Rechenschaft) nach § 32d Abs. 1a UrhG ist kein gesonderter Anspruch, sondern eine besondere, gesteigerte Form des Auskunftsanspruchs. Er geht über die bloße Auskunft hinaus, indem eine geordnete Aufstellung der Einnahmen erfolgen und Belege über die Auskünfte vorgelegt werden müssen.1)
§ 32d UrhG → Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners
Regelt die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Vertragspartners gegenüber dem Urheber bei der entgeltlichen Einräumung eines Nutzungsrechts.
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