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+ | ====== Aufführungsrecht ====== | ||
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+ | **§ 19 (2) UrhG** | ||
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+ | Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein [[Werk der Musik]] durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich [[Bühnenmäßige Darstellung|bühnenmäßig darzustellen]]. | ||
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+ | § 19 (1) UrhG-> [[Vortragsrecht]] \\ | ||
+ | § 19 (4) UrhG-> [[Vorführungsrecht]] \\ | ||
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+ | Nach § 19 Abs. 2 UrhG ist das Aufführungsrecht das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen. | ||
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+ | Eine [[bühnenmäßige Darstellung]] im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird.((BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 107/21 - Der Idiot; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 204/05, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 12] = WRP 2008, 1565 - Musical Starlights, mwN)) | ||
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+ | Musik, die im Rahmen der bühnenmäßigen Aufführung eines Sprechtheaterstücks erklingt, wird als mit dem Sprachwerk verbundenes Werk im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG bühnenmäßig aufgeführt, | ||
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+ | Der für die Einstufung einer im Rahmen der bühnenmäßigen Aufführung eines Sprechtheaterstücks erklingenden Musik als integrierender, | ||
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+ | Im Rahmen eines Sprechtheaterstücks erklingende Musik, der keine mit dem Sprachwerk gleichberechtigte Rolle zukommt, ist Bühnenmusik im Sinne des § 1 Buchst. a Satz 4 des Berechtigungsvertrags der GEMA.((BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 107/21 - Der Idiot)) | ||
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+ | **§ 19 (3) UrhG** | ||
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+ | Das [[Vortragsrecht|Vortrags-]] und das [[Aufführungsrecht]] umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Nutzungsrechte]] \\ | ||
+ | -> [[Bühnenmäßige Darstellung]] \\ |
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