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urheberrecht:anwendungsbereich_der_urheberrechtsrichtlinie

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 +====== Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie ======
 +
 +
 +<note>
 +**Art. 1 (1) der Richtlinie 2001/29/EG**
 +
 +Gegenstand dieser Richtlinie ist der rechtliche Schutz des
 +Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen
 +des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Art. 1 (2) der Richtlinie 2001/29/EG**
 +
 +Außer in den in Artikel 11 genannten Fällen lässt diese
 +Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und beeinträchtigt
 +sie in keiner Weise:
 +
 +a) über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen;
 +
 +b) über das Vermietrecht, das Verleihrecht und bestimmte dem
 +Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des
 +geistigen Eigentums;
 +
 +c) über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im
 +Bereich des Satellitenrundfunks und der Kabelweiterverbreitung;
 +
 +d) über die Dauer des Schutzes des Urheberrechts und
 +bestimmter verwandter Schutzrechte;
 +
 +(e) über den rechtlichen Schutz von Datenbanken.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Richtlinie 2001/29/EG -> [[Urheberrechtsrichtlinie]]
  
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