Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 69f Abs. 3 des UrhG bestimmt, dass in bestimmten Fällen technischer Programmschutzmechanismen nur § 95b entsprechend anzuwenden ist.
Auf technische Programmschutzmechanismen ist in den Fällen des § 44b, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 4, des § 60a, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 5, des § 60e Absatz 1 oder 6 sowie des § 60f Absatz 1 oder 3 nur § 95b entsprechend anzuwenden.
§ 69f UrhG → Rechtsverletzungen (§ 69f UrhG)
Regelt Maßnahmen zur Vernichtung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke und den Umgang mit technischen Schutzmechanismen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de