Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 20b Abs. 1a des UrhG legt fest, dass das Weitersendungsrecht bei Internetzugangsdiensten nur gilt, wenn der Dienst in einer gesicherten Umgebung ausschließlich berechtigten Nutzern Zugang bietet.
Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.
§ 20b UrhG → Recht zur Weitersendung
Regelt das Recht zur Weitersendung von gesendeten Werken und die Vergütungsansprüche der Urheber.
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