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urheberrecht:anwendung_des_weitersendungsrechts_bei_internetzugangsdiensten
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Anwendung des Weitersendungsrechts bei Internetzugangsdiensten

§ 20b Abs. 1a des UrhG legt fest, dass das Weitersendungsrecht bei Internetzugangsdiensten nur gilt, wenn der Dienst in einer gesicherten Umgebung ausschließlich berechtigten Nutzern Zugang bietet.

§ 20b (1a) UrhG

Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

siehe auch

§ 20b UrhG → Recht zur Weitersendung
Regelt das Recht zur Weitersendung von gesendeten Werken und die Vergütungsansprüche der Urheber.

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