Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 87c Abs. 5 des UrhG legt fest, dass § 63 für die Quellenangabe entsprechend anzuwenden ist.
Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden.
§ 87c UrhG → Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (§ 87c UrhG)
Regelt die zulässigen Nutzungen wesentlicher Teile einer Datenbank unter bestimmten Bedingungen.
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