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urheberrecht:anwendung_der_quellenangabe
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Anwendung der Quellenangabe

§ 87c Abs. 5 des UrhG legt fest, dass § 63 für die Quellenangabe entsprechend anzuwenden ist.

siehe auch

§ 87c UrhG → Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (§ 87c UrhG)
Regelt die zulässigen Nutzungen wesentlicher Teile einer Datenbank unter bestimmten Bedingungen.

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