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urheberrecht:anwendung_auf_zwischen_1983_und_1997_hergestellte_datenbanken
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Anwendung auf zwischen 1983 und 1997 hergestellte Datenbanken

§ 137g Abs. 2 des UrhG regelt die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 auf Datenbanken, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt wurden, und legt fest, dass die Schutzfrist am 1. Januar 1998 beginnt.

§ 137g (2) UrhG

Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.

siehe auch

§ 137g UrhG → Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG (§ 137g UrhG)
Regelt die Anwendung von Vorschriften auf Datenbankwerke und Datenbanken im Rahmen der Richtlinie 96/9/EG.

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