Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 137g Abs. 2 des UrhG regelt die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 auf Datenbanken, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt wurden, und legt fest, dass die Schutzfrist am 1. Januar 1998 beginnt.
Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.
§ 137g UrhG → Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG (§ 137g UrhG)
Regelt die Anwendung von Vorschriften auf Datenbankwerke und Datenbanken im Rahmen der Richtlinie 96/9/EG.
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