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urheberrecht:anwendung_auf_vor_dem_1_januar_1998_geschaffene_datenbankwerke
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Anwendung auf vor dem 1. Januar 1998 geschaffene Datenbankwerke

§ 137g Abs. 1 des UrhG bestimmt, dass bestimmte Vorschriften auch auf Datenbankwerke anzuwenden sind, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.

§ 137g (1) UrhG

23 Absatz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.

siehe auch

§ 137g UrhG → Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG (§ 137g UrhG)
Regelt die Anwendung von Vorschriften auf Datenbankwerke und Datenbanken im Rahmen der Richtlinie 96/9/EG.

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