Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 137g Abs. 1 des UrhG bestimmt, dass bestimmte Vorschriften auch auf Datenbankwerke anzuwenden sind, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
23 Absatz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
§ 137g UrhG → Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG (§ 137g UrhG)
Regelt die Anwendung von Vorschriften auf Datenbankwerke und Datenbanken im Rahmen der Richtlinie 96/9/EG.
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