Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 69f Abs. 2 des UrhG erweitert die Anwendung von Absatz 1 auf Mittel, die zur Umgehung technischer Programmschutzmechanismen bestimmt sind, mit Ausnahme von Mitteln, die von Kulturerbe-Einrichtungen zur Nutzungserlaubnis gemäß § 61d eingesetzt werden.
Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Satz 1 gilt nicht für Mittel, die Kulturerbe-Einrichtungen einsetzen, um von der gesetzlichen Nutzungserlaubnis des § 61d, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 7, Gebrauch zu machen.
§ 69f UrhG → Rechtsverletzungen (§ 69f UrhG)
Regelt Maßnahmen zur Vernichtung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke und den Umgang mit technischen Schutzmechanismen.
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