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urheberrecht:anwendung_auf_mittel_zur_umgehung_von_programmschutzmechanismen
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Anwendung auf Mittel zur Umgehung von Programmschutzmechanismen

§ 69f Abs. 2 des UrhG erweitert die Anwendung von Absatz 1 auf Mittel, die zur Umgehung technischer Programmschutzmechanismen bestimmt sind, mit Ausnahme von Mitteln, die von Kulturerbe-Einrichtungen zur Nutzungserlaubnis gemäß § 61d eingesetzt werden.

§ 69f (2) UrhG

Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Satz 1 gilt nicht für Mittel, die Kulturerbe-Einrichtungen einsetzen, um von der gesetzlichen Nutzungserlaubnis des § 61d, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 7, Gebrauch zu machen.

siehe auch

§ 69f UrhG → Rechtsverletzungen (§ 69f UrhG)
Regelt Maßnahmen zur Vernichtung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke und den Umgang mit technischen Schutzmechanismen.

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