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urheberrecht:anwendung_auf_dienstverhaeltnisse
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Anwendung auf Dienstverhältnisse

§ 69b Abs. 2 des UrhG ordnet an, dass die Regelung des Absatzes 1 auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden ist.

siehe auch

§ 69b UrhG → Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen (§ 69b UrhG)
Regelt die vermögensrechtlichen Befugnisse an Computerprogrammen in Arbeits- und Dienstverhältnissen.

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