Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 98 Abs. 1 des UrhG ermöglicht es dem Verletzten, bei einer widerrechtlichen Verletzung des Urheberrechts die Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Vervielfältigungsstücke zu verlangen. Dies gilt auch für Vorrichtungen, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.
Die gemäß Artikel 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) am 1. September 2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 98 UrhG zielt auf die Beseitigung andauernder Verletzungen und ist daher auf Verletzungshandlungen anwendbar, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens begangen worden sind.1)
Eine entsprechende Anwendung von § 98 Abs. 1 Satz 2 UrhG auf Vorrichtungen, die lediglich dazu bestimmt sind, zur Herstellung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke verwendet zu werden, kommt auch unter Berücksichtigung des mit der Neuregelung verfolgten Zwecks, die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu verbessern, nicht in Betracht, da keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke bestehen.2))
Ein Aufkleber, der ein Lichtbildwerk auf einer Verpackung nicht vollständig abdeckt, beseitigt das Vervielfältigungsstück nicht. Bleiben die schutzbegründenden Merkmale — etwa die Lichtstimmung und die durch die Anordnung des Motivs bestimmte Perspektive — erkennbar, wird die das Werk prägende persönliche geistige Schöpfung weiterhin übernommen; die sichtbar gebliebenen Teile sind weiterhin Vervielfältigungen. Das überklebte Erscheinungsbild stellt dann keine so starke Veränderung dar, dass von einer freien Benutzung gesprochen werden könnte, sondern eine unfreie Umarbeitung.3)
Die Darlegungs- und Beweislast für die den Vernichtungsanspruch begründenden Tatsachen und damit auch für das Vorhandensein von Vervielfältigungsstücken im Eigentum oder Besitz des Verletzers trägt grundsätzlich der Verletzte. Da diese Bestände jedoch ausschließlich die interne Sphäre des Verletzers betreffen, in die der Verletzte keinen Einblick hat, trifft den Verletzer eine sekundäre Darlegungslast: Es ist ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar, konkret zu seinen Lagerbeständen vorzutragen und darzulegen, dass und auf welche Weise sämtliche betroffenen Vervielfältigungsstücke aus seinem Bestand ausgeschieden sind.4)
Ein auf die im Besitz des Verletzers befindlichen Vervielfältigungsstücke und Daten gerichteter Antrag erfasst allein die Löschung von Daten auf Speicherplätzen, die sich im physischen Besitz des Verletzers oder im Bereich seiner eigenen Zugangskontrolle befinden, nicht hingegen auf durch Dritte betriebenen Speicherplätzen. Auch nicht mehr verlinkte Speicherungen unterliegen dem Vernichtungsanspruch, soweit sie sich im physischen Besitz oder im Bereich der eigenen Zugangskontrolle des Verletzers befinden.5)
Welche weiteren Vervielfältigungsstücke über die festgestellten hinaus vorhanden sind, muss im Erkenntnisverfahren nicht abschließend geklärt werden; das bleibt einem etwaigen künftigen Streit über die vollständige Vernichtung im Vollstreckungsverfahren vorbehalten.6)
§ 98 UrhG → Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Regelt Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung bei Urheberrechtsverletzungen.
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