Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 98 Abs. 3 des UrhG erlaubt es dem Verletzten, statt der Vernichtung die Überlassung der im Eigentum des Verletzers stehenden Vervielfältigungsstücke gegen eine angemessene Vergütung zu verlangen, die die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.
Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.
§ 98 UrhG → Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Regelt Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung bei Urheberrechtsverletzungen.
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