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urheberrecht:anspruch_auf_rueckruf_und_entfernung_aus_vertriebswegen
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Anspruch auf Rückruf und Entfernung aus Vertriebswegen

§ 98 Abs. 2 des UrhG regelt, dass der Verletzte bei einer widerrechtlichen Verletzung des Urheberrechts den Rückruf oder das endgültige Entfernen der rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Vervielfältigungsstücke aus den Vertriebswegen verlangen kann.

§ 98 (2) UrhG

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.

siehe auch

§ 98 UrhG → Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Regelt Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung bei Urheberrechtsverletzungen.

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