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urheberrecht:anspruch_auf_grundauskunft

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 +====== Anspruch auf Grundauskunft ======
  
 +Der vom Bundesgerichtshof einer Verwertungsgesellschaft zugebilligte weitergehende Anspruch auf sogenannte Grundauskunft, der nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise auch dann bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist
 +((vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, BGHZ 95, 274 [juris Rn. 34] - GEMA-Vermutung I; Urteil vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285 [juris Rn. 15] - GEMA-Vermutung II)), liegt in den Besonderheiten begründet, die die Rechtsdurchsetzung durch Verwertungsgesellschaften kennzeichnen. Eine entsprechende Anwendung zugunsten von
 +Rechtsinhabern, die über eine große Anzahl an gleichartige Werke betreffenden Rechten verfügen, von denen nachweisbar mehrere Werke von dem Verletzer unerlaubt verwendet worden sind, kommt nicht in Betracht.((BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20 - Elektronischer Pressespiegel II))
 +
 +Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, zum Beispiel aus unerlaubter Handlung, genügt.((BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20 - Elektronischer Pressespiegel II; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, BGHZ 95, 274 [juris Rn. 34] - GEMA-Vermutung I; Urteil vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285 [juris Rn. 15] - GEMA-Vermutung II; Urteil vom 21. April 1988 - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604 [juris Rn. 22] - Kopierwerk; Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 172/05, GRUR 2008, 360 [juris Rn. 17] = WRP 2008, 249 - EURO und Schwarzgeld; BGH, GRUR 2010, 623 [juris Rn. 51] - Restwertbörse I))
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 +Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die Belange des Rechtsinhabers ohne die Zubilligung der verlangten Auskunft nicht wirksam gewahrt werden können.((BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20 - Elektronischer Pressespiegel II; m.V.a. BGHZ 95, 274 [juris Rn. 36] - GEMA-Vermutung I) und ob aus konkret festgestellten Rechtsverletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf weitere Rechtsverletzungen geschlossen werden kann (vgl. BGHZ 95, 274 [juris Rn. 37] - GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285 [juris Rn. 28] - GEMA-Vermutung II))
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 +Ausgangspunkt der Zubilligung eines aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleiteten Anspruchs auf Auskunft ist die Überlegung, dass es das Wesen bestimmter Rechtsverhältnisse mit sich bringt, dass der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann.((BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20 - Elektronischer Pressespiegel II; m.V.a. RG, Urteil vom 4. Mai 1923, RGZ 108, 1, 7; BGH, Urteil vom 4. Juni 1981 - III ZR 31/80, BGHZ 81, 21 [juris Rn. 29]; Bittner/Kolbe in Staudinger, BGB [2019], § 260 Rn. 19))
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 +Im Falle der Verwertungsgesellschaft GEMA beruht die Anerkennung eines Anspruchs auf Grundauskunft nicht auf der großen Anzahl der von ihr wahrgenommenen Rechte. Diese ist vielmehr der Grund für die sogenannte GEMA-Vermutung, nämlich die tatsächliche Vermutung der Wahrnehmungsbefugnis der GEMA.((BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20 - Elektronischer Pressespiegel II; m.V.a. BGHZ 95, 274 [juris Rn. 29] - GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285 [juris Rn. 17, 21] - GEMA-Vermutung II))
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 +Die Zubilligung eines Anspruchs auf Grundauskunft liegt hingegen im Wesen des Systems der Wahrnehmung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften begründet, das dadurch geprägt ist, dass die GEMA als Verwertungsgesellschaft die Interessen der ihr angeschlossenen Urheber wahrt((BGHZ 95, 274 [juris Rn. 36] - GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285 [juris Rn. 21] - GEMA-Vermutung II)) und die Urheberrechte lediglich treuhänderisch innehat.((BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20 - Elektronischer Pressespiegel II; m.V.a. Hertin/Wagner, Urheberrecht, 3. Aufl., S. 275 f. Rn. 866; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 10. Aufl., S. 321 Rn. 649, S. 659 Rn. 1414))
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 +Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, diese treuhänderisch übertragenen Urheberrechte durchzusetzen und Verstöße hiergegen zu verfolgen((vgl. Holzmüller in Heine/Holzmüller, VGG, 1. Aufl., § 9 Rn. 3)), zugleich
 +ist es für sie jedoch wegen der Masse und Vielfalt der ihr übertragenen Urheberrechte, die sie aufgrund des Wahrnehmungszwangs (§ 6 UrhWG, § 9 VGG) nicht beeinflussen kann, schwieriger als für andere Urheber, Verletzungen der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte aufzudecken((vgl. de la Durantaye/Kuschel in Heine/Holzmüller, VGG, 1. Aufl. § 48 Rn. 1)).((BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20 - Elektronischer Pressespiegel II)) Ohne eine Erleichterung bei der Rechtswahrung könnte die GEMA die Belange der ihr angeschlossenen Urheber nicht wirksam wahrnehmen.((BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20 - Elektronischer Pressespiegel II; m.V.a. BGHZ 95, 274 [juris Rn. 36] - GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285 [juris Rn. 21] - GEMA-Vermutung II))
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 +Soweit der Senat im Fall "Restwertbörse I" den Auskunftsanspruch auch auf andere Schutzrechte, deren Verletzung nicht festgestellt war, erstreckt hat, lagen Besonderheiten im Wesen des maßgeblichen, durch ein jahrelanges
 +enges Näheverhältnis geprägten Rechtsverhältnisses zugrunde, die im Rahmen der nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen waren und nach denen zudem die Gefahr ausgeschlossen war, dass die Gewährung eines auf die Verletzung anderer Schutzrechte gerichteten Auskunftsanspruchs darauf hinauslief, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweisregeln Tür und Tor zu öffnen.((BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20 - Elektronischer Pressespiegel II; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 623 [juris Rn. 51 f.] - Restwertbörse I))
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 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 101 UrhG -> [[Auskunftsanspruch]]