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+ | ====== Anspruch auf Grundauskunft ====== | ||
+ | Der vom Bundesgerichtshof einer Verwertungsgesellschaft zugebilligte weitergehende Anspruch auf sogenannte Grundauskunft, | ||
+ | ((vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, BGHZ 95, 274 [juris Rn. 34] - GEMA-Vermutung I; Urteil vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285 [juris Rn. 15] - GEMA-Vermutung II)), liegt in den Besonderheiten begründet, die die Rechtsdurchsetzung durch Verwertungsgesellschaften kennzeichnen. Eine entsprechende Anwendung zugunsten von | ||
+ | Rechtsinhabern, | ||
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+ | Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, | ||
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+ | Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die Belange des Rechtsinhabers ohne die Zubilligung der verlangten Auskunft nicht wirksam gewahrt werden können.((BGH, | ||
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+ | Ausgangspunkt der Zubilligung eines aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleiteten Anspruchs auf Auskunft ist die Überlegung, | ||
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+ | Im Falle der Verwertungsgesellschaft GEMA beruht die Anerkennung eines Anspruchs auf Grundauskunft nicht auf der großen Anzahl der von ihr wahrgenommenen Rechte. Diese ist vielmehr der Grund für die sogenannte GEMA-Vermutung, | ||
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+ | Die Zubilligung eines Anspruchs auf Grundauskunft liegt hingegen im Wesen des Systems der Wahrnehmung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften begründet, das dadurch geprägt ist, dass die GEMA als Verwertungsgesellschaft die Interessen der ihr angeschlossenen Urheber wahrt((BGHZ 95, 274 [juris Rn. 36] - GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285 [juris Rn. 21] - GEMA-Vermutung II)) und die Urheberrechte lediglich treuhänderisch innehat.((BGH, | ||
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+ | Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, | ||
+ | ist es für sie jedoch wegen der Masse und Vielfalt der ihr übertragenen Urheberrechte, | ||
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+ | Soweit der Senat im Fall " | ||
+ | enges Näheverhältnis geprägten Rechtsverhältnisses zugrunde, die im Rahmen der nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen waren und nach denen zudem die Gefahr ausgeschlossen war, dass die Gewährung eines auf die Verletzung anderer Schutzrechte gerichteten Auskunftsanspruchs darauf hinauslief, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweisregeln Tür und Tor zu öffnen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 101 UrhG -> [[Auskunftsanspruch]] |
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