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urheberrecht:angemessenen_lizenzgebuehr_bei_bereitstellung_eines_werkes_ueber_eine_tauschboerse_im_internet [2017/10/18 08:20] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | urheberrecht:angemessenen_lizenzgebuehr_bei_bereitstellung_eines_werkes_ueber_eine_tauschboerse_im_internet [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Angemessenen Lizenzgebühr bei Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet ====== | ||
+ | -> [[Streitwert bei Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet]] | ||
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+ | Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, | ||
+ | zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage.((BGH, | ||
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+ | Das Gefährdungspotential, | ||
+ | Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum.((BGH, Versäumnisurteil v. 30. März 2017 - I ZR 15/16; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 42 - Tannöd)) | ||
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+ | Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen((BGH, | ||
+ | des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuzu rechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen | ||
+ | Werke in Betracht. Darüber hinaus können - soweit feststellbar - auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick zu nehmen sein.((BGH, Versäumnisurteil v. 30. März 2017 - I ZR 15/16; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 43 - Tannöd)) | ||
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+ | Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines | ||
+ | Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist.((BGH, Versäumnisurteil v. 30. März 2017 - I ZR 15/16; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II)) | ||
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+ | Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu | ||
+ | lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der | ||
+ | Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein.((BGH, Versäumnisurteil v. 30. März 2017 - I ZR 15/16)) | ||
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+ | Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Ansicht((BGH, | ||
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+ | Dieser Eingriff beschränkt sich im Falle der Bereitstellung eines Werks über eine Internettauschbörse nicht auf die Erlangung einer Einzelkopie durch den in Anspruch genommenen Nutzer. Vielmehr erhält durch die Bereitstellung | ||
+ | über die Tauschbörse zugleich eine Vielzahl von Nutzern Zugriff auf das Werk. Diesem Umstand ist bei der Bemessung des Wertersatzes im Wege der fiktiven Lizenz Rechnung zu tragen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Angemessenen Lizenzgebühr]] \\ | ||
+ | -> [[Internettauschbörse]] |
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