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====== Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) ====== | ====== Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) ====== | ||
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+ | **§ 13 UrhG** | ||
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+ | Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer [[Urheberbezeichnung]] zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. | ||
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Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. | Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. | ||
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+ | Das in § 13 Satz 2 UrhG geregelte Namensnennungsrecht ist Ausfluss und besondere Erscheinungsform des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft im Sinne des § 13 Satz 1 UrhG.((BGH, Urteil vom 15. Juni 2023 - I ZR 179/22 - Microstock-Portal; | ||
Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen [[Persönlichkeitsrechtliche Befugnisse|urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen]], | Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen [[Persönlichkeitsrechtliche Befugnisse|urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen]], | ||
- | Aus § 13 Satz 1 UrhG kann sich ein Anspruch des Urhebers ergeben, bei Ankündigungen und Drucksachen, | + | Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners kann eine Verletzung seines Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft an einem Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder einem Lichtbild (§ 72 Abs. 1 UrhG) sein und Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG) sowie - im Falle einer Abmahnung - Ersatz von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 UrhG) begründen.((BGH, |
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+ | Das Recht des Urhebers auf Namensnennung (§ 13 Satz 2 UrhG) ist Ausfluss und besondere Erscheinungsform des Rechts auf Anerkennung | ||
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+ | Dieses Recht umfasst die Anerkennung der Rechtsposition als Werkschöpfer und deren Dokumentation in der Außenwelt. Es gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, | ||
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+ | Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung kann grundsätzlich durch ausdrücklich oder stillschweigend | ||
+ | getroffene vertragliche Vereinbarungen zwischen Urheber | ||
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+ | Das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung gemäß § 13 Satz 2 UrhG ist in seinem Kern unverzichtbar. Daraus, dass der Urheber | ||
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+ | Solche Vereinbarungen unterliegen allerdings Grenzen, deren Überschreitung gemäß § 138 Abs. 1 BGB [-> [[Privatrecht: | ||
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+ | Im Rahmen der bei der Prüfung dieser Bestimmungen vorzunehmenden Gesamtabwägung sind sowohl die Interessen von Urheber und Vertragspartner als auch die jeweiligen vertragsrelevanten Umstände wie die Art des Werks sowie der Zweck und die Dauer der Vereinbarung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind der sachliche und zeitliche Umfang der in Rede stehenden Einschränkung des Namensnennungsrechts. Dabei kommt es etwa darauf an, ob die Einschränkung nur bestimmte Werke oder bestimmte Nutzungen betrifft und nur für eine bestimmte Zeit gelten oder widerruflich sein soll oder aber der Urheber sich pauschal und dauerhaft zum Verzicht auf die Ausübung seines Namensnennungsrechts verpflichtet hat. Im Rahmen der Abwägung können zudem Verkehrsgewohnheiten und Branchenübungen berücksichtigt werden.((BGH, | ||
Ein Verzicht auf das Anbringen des Urhebervermerks kann gemäß § 13 UrhG nur auf einer Entscheidung des Urhebers bzw. auf entsprechenden Nutzungsvereinbarungen beruhen und steht der Annahme eines Schadensersatzanspruchs für den Fall nicht entgegen, in dem der Urheber ohne seine Einwilligung nicht genannt wird.((OLG Düsseldorf, | Ein Verzicht auf das Anbringen des Urhebervermerks kann gemäß § 13 UrhG nur auf einer Entscheidung des Urhebers bzw. auf entsprechenden Nutzungsvereinbarungen beruhen und steht der Annahme eines Schadensersatzanspruchs für den Fall nicht entgegen, in dem der Urheber ohne seine Einwilligung nicht genannt wird.((OLG Düsseldorf, | ||
- | Die in der fehlenden Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners liegende Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG) an einem Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder einem Lichtbild (§ 72 Abs. 1 UrhG) kann einen [[Schadensersatzanspruch]] nach § 97 UrhG begründen. Dieser Anspruch kann sowohl auf den Ersatz materiellen Schadens als auch auf den Ersatz immateriellen Schadens gerichtet sein.((BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile; | + | Die in der fehlenden Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners liegende Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG) an einem Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder einem Lichtbild (§ 72 Abs. 1 UrhG) kann einen [[Schadensersatzanspruch]] nach § 97 UrhG begründen. Dieser Anspruch kann sowohl auf den Ersatz materiellen Schadens als auch auf den Ersatz immateriellen Schadens gerichtet sein.((BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile; |
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+ | Eine Person ist nur dann in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück | ||
+ | eines Werkes als Urheber bezeichnet [§ 10 (1) UrhG -> [[Vermutung der Urheberschaft]]], | ||
+ | der Urheber angegeben wird((BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 28 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser, | ||
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+ | Auch andere Namen als der (bürgerliche) Namen, ein Decknamen oder ein Künstlerzeichen des Klägers können inhaltlich erkennen lassen, dass sie den Urheber eines Werkes oder den Lichtbildner eines Lichtbildes bezeichnen.((BGH, | ||
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+ | Voraussetzung einer Urheberbezeichnung ist nicht nur, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich einer natürlichen Person zuzuordnen ist, sondern auch, dass sie vom Verkehr als Hinweis auf eine natürliche Person verstanden wird. Nach dem Schöpferprinzip (§ 7 | ||
+ | UrhG) kann nur eine natürliche Person Urheber oder Lichtbildner sein.((BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13; zum Lichtbildner Vogel in Schricker/ | ||
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+ | Eine Angabe vermag daher nur dann die Vermutung der Urheberschaft oder der Lichtbildnerschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.((BGH, | ||
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+ | Weist die Angabe dagegen auf eine juristische Person hin, kommt für diese nur die Vermutung der Ermächtigung (§ 10 Abs. 2 UrhG) oder der Rechtsinhaberschaft (§ 10 Abs. 3 UrhG) in Betracht.((BGH, | ||
+ | Zwar sind auch die Firma eines Einzelkaufmanns oder die Geschäftsbezeichnung eines Einzelunternehmers einer natürlichen Person zuzuordnen und daher grundsätzlich geeignet, den Urheber eines Werkes zu bezeichnen. Voraussetzung für die Annahme einer Urheberbezeichnung ist jedoch, dass der Verkehr in einer solchen Bezeichnung einen Hinweis auf eine natürliche Person sieht.((BGH, | ||
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