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Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer [[Urheberbezeichnung]] zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. | Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer [[Urheberbezeichnung]] zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. | ||
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Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. | Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. | ||
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Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen [[Persönlichkeitsrechtliche Befugnisse|urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen]], | Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen [[Persönlichkeitsrechtliche Befugnisse|urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen]], | ||
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Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners kann eine Verletzung seines Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft an einem Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder einem Lichtbild (§ 72 Abs. 1 UrhG) sein und Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG) sowie - im Falle einer Abmahnung - Ersatz von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 UrhG) begründen.((BGH, | Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners kann eine Verletzung seines Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft an einem Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder einem Lichtbild (§ 72 Abs. 1 UrhG) sein und Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG) sowie - im Falle einer Abmahnung - Ersatz von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 UrhG) begründen.((BGH, | ||
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+ | Das Recht des Urhebers auf Namensnennung (§ 13 Satz 2 UrhG) ist Ausfluss und besondere Erscheinungsform des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG).((BGH, | ||
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+ | Dieses Recht umfasst die Anerkennung der Rechtsposition als Werkschöpfer und deren Dokumentation in der Außenwelt. Es gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, | ||
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