Die ästhetische Wirkung beschreibt die optische oder sinnliche Anmutung einer Gestaltung, die beim Betrachter einen ästhetischen Eindruck hinterlässt. Im Urheberrecht kommt der ästhetischen Wirkung allerdings keine eigenständige Bedeutung bei der Prüfung der Werkqualität zu.1)
Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt es nicht, dass ein Gegenstand allein durch seine ästhetische Wirkung auffällt oder auf dem Markt besonders erfolgreich ist.2) Entscheidend für den urheberrechtlichen Schutz ist vielmehr, ob diese Wirkung auf einer freien kreativen Entscheidung des Urhebers beruht, die seine individuelle Persönlichkeit zum Ausdruck bringt.3)
Auch der Bundesgerichtshof betont, dass eine bloße ästhetische Wirkung – etwa die visuelle Attraktivität eines Gebrauchsgegenstands – kein Ersatz für die erforderliche persönliche geistige Schöpfung ist.4) Die ästhetische Wirkung bleibt also Folge, aber nicht Kriterium der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit.
Besonders im Bereich der angewandten Kunst wird die ästhetische Wirkung häufig von funktionalen, technischen oder marktorientierten Erwägungen mitbestimmt. In diesen Fällen reicht die ästhetische Wirkung allein nicht aus, um die Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung zu überschreiten.5)
§ 2 (2) UrhG → Persönliche geistige Schöpfung
Betont, dass nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke im Sinne des Urhebergesetzes gelten.
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