§ 32d (3) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erlaubt Abweichungen von den Absätzen 1 bis 2 durch Vereinbarungen auf Basis gemeinsamer Vergütungsregeln oder Tarifverträge.
Von den Absätzen 1 bis 2 kann nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. Im Fall des Satzes 1 wird vermutet, dass die kollektiven Vereinbarungen dem Urheber zumindest ein vergleichbares Maß an Transparenz wie die gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten.
§ 32d UrhG → Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners
Regelt die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Vertragspartners gegenüber dem Urheber bei der entgeltlichen Einräumung eines Nutzungsrechts.
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