Dieses Kapitel beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Es werden die Ziele und der Ablauf der Zwischenanhörung sowie die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung festgelegt.
Regel 101 → Rolle des Berichterstatters (Verfahrensleitung)
Beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters während des Zwischenverfahrens, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse.
Regel 102 → Verweisung an den Spruchkörper
Erlaubt dem Berichterstatter, jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper zu verweisen, und ermöglicht den Parteien, eine Überprüfung der Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters zu beantragen.
Regel 103 → Vorbereitung der Zwischenanhörung
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien auffordern kann, bestimmte Punkte zu präzisieren, Fragen zu beantworten, Beweismittel vorzulegen und Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten.
Dieser Abschnitt beschreibt die Ziele und den Ablauf der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien, der Erstellung eines Zeitplans und der Erörterung der Möglichkeiten einer Streitbeilegung. Es werden die Anordnungen des Berichterstatters und die Aufzeichnung der Zwischenanhörung beschrieben.
Regel 104 → Ziel der Zwischenanhörung
Beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.
Regel 105 → Ablauf der Zwischenanhörung
Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.
Regel 106 → Aufzeichnung der Zwischenanhörung
Bestimmt, dass eine Tonaufzeichnung der Zwischenanhörung angefertigt wird und den Parteien nach der Anhörung zugänglich gemacht wird.
Dieser Abschnitt behandelt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung, der Simultanverdolmetschung und des Abschlusses des Zwischenverfahrens. Es werden die Anforderungen an die Ladung und die Durchführung der Simultanverdolmetschung beschrieben.
Regel 108 → Ladung zur mündlichen Verhandlung
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien zur mündlichen Verhandlung lädt und die Ladungsfrist mindestens zwei Monate beträgt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Regel 109 → Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung
Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.
Regel 110 → Abschluss des Zwischenverfahrens
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien und den Vorsitzenden Richter über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert und das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt.
EPGVO Teil 1, Kapitel 2 (Regeln 101-110) → Verfahren vor dem Gericht erster Instanz (EPGVO)
Übergeordnete Seite mit allen Kapiteln zu Teil 1.
Schriftliches Verfahren (EPGVO)
Das vorausgehende Kapitel 1 zum schriftlichen Verfahren.
Mündliches Verfahren (EPGVO)
Das nachfolgende Kapitel 3 zum mündlichen Verfahren.
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