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Zwangsgeldzahlungen

Regel 354.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Möglichkeit, wiederholte Zwangsgeldzahlungen für den Fall vorzusehen, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen einer Anordnung hält.

Regel 354.3 EPGVO

Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts können für den Fall, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen der Anordnung oder einer früheren Anordnung hält, an das Gericht zahlbare wiederholte Zwangsgeldzahlungen vorsehen. Der Betrag dieser Zahlungen ist im Hinblick auf die Bedeutung der in Rede stehenden Anordnung vom Gericht festzusetzen.

Gemäß R. 354.3 EPGVO können Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts für den Fall, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen der Anordnung oder einer früheren Anordnung hält, an das Gericht zahlbare, wiederholte Zwangsgeldzahlungen vorsehen. Der Betrag dieser Zahlungen ist im Hinblick auf die Bedeutung der in Rede stehenden Anordnung vom Gericht festzusetzen.1)

Zwangsgelder nach Art. 82 Abs. 4 EPGÜ in Verbindung mit Regel 354.3 EPGVO können bereits in der Endentscheidung der ersten Instanz der Höhe nach angedroht werden; einer gesonderten späteren Androhung bedarf es nicht.2)

Entscheidungen und Anordnungen können eine Zwangsgeldanordnung enthalten; aus dem Verweis in Regel 354.3 EPGVO auf eine frühere Anordnung folgt, dass eine Zwangsgeldanordnung auch später in einem gesonderten Beschluss erlassen und mit einer bereits zuvor getroffenen Anordnung verknüpft werden kann, wobei die Aufnahme der Zwangsgeldanordnung in die Entscheidung in der Hauptsache im Interesse der Rechtssicherheit den Regelfall darstellt.3)

Dies gilt unabhängig davon, ob ein früher gestellter Antrag auf Erlass einer Zwangsgeldanordnung abgelehnt worden ist oder ob ein solcher Antrag erst später nach Erlass der Entscheidung gestellt wird; eine spätere Zwangsgeldanordnung zur Verstärkung eines bereits im Tenor enthaltenen Gebots setzt keine Berufung gegen die Entscheidung in der Hauptsache voraus.4)

Die Zwangsgeldanordnung muss festlegen, bei welchem Verhalten welcher Zwangsgeldbetrag verwirkt wird; sie kann das Zwangsgeld insbesondere als Pauschalbetrag oder als wiederholte Zahlung für bestimmte Zeiträume, einzelne Gegenstände oder bestimmte Handlungen ausweisen und gegebenenfalls einen Höchstbetrag vorsehen, ohne dass dies das Gericht daran hindert, diesen Höchstbetrag in späteren Anordnungen für zukünftige weitere Zuwiderhandlungen zu erhöhen.5)

Eine Zwangsgeldanordnung muss nicht für jede einzelne Anordnung einen gesonderten Zwangsgeldbetrag vorsehen; das Gericht kann vielmehr ein einheitliches Zwangsgeld an die Nichtbefolgung einer oder mehrerer im Tenor aufgeführter Anordnungen knüpfen, solange hinreichend klar ist, wie der verwirkbare Zwangsgeldbetrag zu berechnen ist, und die Zwangsgeldanordnung kann sich – entsprechend dem Tenor der Hauptsacheentscheidung – gegen mehrere Beklagte gemeinsam richten.6)

Die Höhe des (später) zu verhängenden Zwangsgeldes hängt nicht nur von der Bedeutung der zu vollstreckenden Anordnung (vgl. Art. 82 Abs. 4 EPGÜ → Zwangsgeldzahlungen bei Nichtbeachtung der Anordnung, R. 354.3 EPGVO) ab. Das Gericht hat vielmehr in Ausübung seines Ermessens das Zwangsgeld nach einem Verstoß so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem Verstoß gegen die Anordnung steht. Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u.a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er fortbestanden hat sowie die Zahlungsfähigkeit des Beklagten. Die angemessene Höhe des Zwangsgeldes lässt sich damit erst dann zuverlässig feststellen, wenn Art und Umfang des Verstoßes gegen die Anordnung feststehen.7) Die Festsetzung eines Zwangsgeldes für Verstöße gegen eine Vertraulichkeitsanordnung sollte daher erst erfolgen, nachdem Schwere und Verschulden des jeweiligen Verstoßes aufgeklärt worden sind.8)

Sowohl der seit Erlass der Anordnung verstrichene erhebliche Zeitraum als auch ein fortgesetztes unkooperatives Verhalten der verpflichteten Partei können es rechtfertigen, bei der Bemessung laufender Zwangsgelder den in der Zwangsgeldandrohung vorgesehenen Höchstbetrag pro Tag zugrunde zu legen.9)

Die zeitlich gestaffelte Erhöhung der Zwangsgeldbeträge für aufeinanderfolgende Zeiträume anhaltender Nichtbefolgung einer Auskunftsanordnung ist grundsätzlich zulässig, solange sie auf einer wirksam angedrohten Zwangsgeldanordnung beruht und die gestaffelten Beträge im Einzelfall verhältnismäßig sind.10)

Taken the afore-mentioned facts into consideration a lump-sum penalty payment appears to be justified and proportionate in the light of the value of the dispute and the level of disobedience.11)

Artikel 82 (4) [→ Zwangsgeldzahlungen bei Nichtbeachtung der Anordnung] des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeldern bei Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichts.

Eine Zwangesgeldandrohung nach Regel 354.3 EPGVO wird der Höhe nach durch den Antrag begrenzt.12)

Der Kläger muss in seinem Antrag auf Erlass einer Zwangsgeldanordnung die Höhe des für den Fall der Nichtbefolgung vorgesehenen Zwangsgeldes und die Fristen zur Erfüllung der mit Zwangsgeld verstärkten Anordnungen angeben; es obliegt dem Beklagten, zu diesen Beträgen und Fristen im Verfahren in der Hauptsache, im Verfahren über einstweilige Maßnahmen oder im Verfahren über den gesonderten Antrag Stellung zu nehmen und gegebenenfalls darzulegen, welche Beträge und Fristen er für angemessen und durchführbar hält.13)

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen die Endentscheidung hat keine vollstreckungshemmende Wirkung. Gemäß Art. 74 Abs. 1 EPGÜ hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsgericht auf begründeten Antrag einer Partei nicht etwas anderes beschließt. Daraus folgt, dass erst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Berufungsgericht und nicht schon der Antrag die Vollstreckbarkeit des Urteils hemmt. Dem Interesse des verurteilten Beklagten die Vollstreckung des Urteils möglichst bald zu verhindern, wird dadurch Rechnung getragen, dass das Berufungsgericht unverzüglich (Art. 74 Abs. 2 EPGÜ und R. 223.3 EPGVO) entscheidet und in Fällen äußerster Dringlichkeit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jederzeit formlos bei dem ständigen Richter beantragen kann (R. 223.4 EPGVO).14)

Gemäß R. 354.3 EPGVO können die Entscheidungen und Beschlüsse des Gerichts vorsehen, dass laufende Zwangsgelder an das Gericht zu zahlen sind, falls eine Partei die Bedingungen des Beschlusses oder eines früheren Beschlusses nicht einhält. Der Wert solcher Zahlungen wird vom Gericht in Anbetracht der Bedeutung des betreffenden Beschlusses festgelegt. In R. 354.3 EPGVO ist nicht festgelegt, dass solche Beschlüsse vom Spruchkörper gefasst werden müssen.15)

Nach R. 354 Abs. 3 EPGVO kann das Gericht in seinen Entscheidungen und Anordnungen für den Fall der Nichtbefolgung an das Gericht zahlbare, wiederholte Zwangsgelder androhen, wobei die Höhe dieser Zahlungen unter Berücksichtigung der Bedeutung der betroffenen Anordnung festzusetzen ist.16)

Eine vorherige Androhung von Zwangsgeldern ist vor ihrer Festsetzung zwar nicht zwingend erforderlich, kann aber im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Anordnung geboten sein.17)

Indeed neither R. 354.3 or .4 EPGVO explicitly call for a warning and that opinion may be influenced by the German Code of Civil Procedure (section 890(II) ZPO).18)

Die Festsetzung einer täglichen Höchstgrenze für das Zwangsgeld ermöglicht es dem Gericht, bei einer Zuwiderhandlung das Verhalten der Verpflichteten zu berücksichtigen und nach R. 354 Abs. 4 EPGVO ein angemessenes Zwangsgeld zu bestimmen.19)

Bei der Auslegung einer Zwangsgeldandrohung, die einen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag reichenden Zwangsgeldrahmen vorsieht, ist darauf abzustellen, auf welchen Typ von Verstoß sich die Anordnung bezieht; eine Auslegung, die für jede einzelne Einfuhr- oder Vertriebshandlung ein Zwangsgeld in Höhe des Höchstbetrags auslöst, ist im Hinblick auf Marktverhältnisse und Unternehmensgröße regelmäßig unverhältnismäßig.20)

Bestehen Zweifel über die Reichweite oder Berechnungsweise einer Zwangsgeldandrohung, ist die für den Schuldner günstigere Auslegung zugrunde zu legen (in dubio pro reo), sodass der Schuldner nur für das haftet, was in der Anordnung eindeutig bestimmt ist.21)

Die Festsetzung eines Zwangsgeldhöchstbetrags verliert ihren Zweck, wenn sie lediglich als unverbindlicher Richtwert verstanden würde; eine solche Auslegung würde die praktische Wirksamkeit der Zwangsgeldanordnung untergraben und stünde mit Art. 82 Abs. 4 EPGÜ und dem Effektivitätsgrundsatz nicht im Einklang.22)

siehe auch

Regel 354 → Vollstreckung
Regelt die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Anordnung vom 05. Mai 2026 – UPC_CFI_1881/2025 – Brita ./. Ningbo Blue Pluser Appliance; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 30. Mai 2025 – UPC_CoA_845/2024 – Belkin v. Philips, Rn. 31
2)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Urteil vom 05.11.2025 – UPC_CFI_461/2024 und UPC_CFI_718/2024; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Anordnung v. 14.10.2025 – UPC_CoA_699/2025 – FUJIFILM/Kodak; EPG, Lokalkammer München, Urteil vom 13.09.2024 – UPC_CFI_390/2023; EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2024 – UPC_CFI_7/2023
3) , 4) , 5) , 6)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 14. Oktober 2025 – UPC_CoA_699/2025 – FUJIFILM/Kodak
7)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 30. Mai 2025 – UPC_CoA_845/2024
8)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 8. September 2025 – UPC_CFI_724/2025; m.V.a. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – UPC_CFI_336-605/2024; EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 9. September 2024 – UPC_CFI_347/2024
9)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Anordnung vom 05. Mai 2026 – UPC_CFI_1881/2025 – Brita ./. Ningbo Blue Pluser Appliance
10)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Anordnung vom 05. Mai 2026 – UPC_CFI_1881/2025 – Brita ./. Ningbo Blue Pluser Appliance; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 30. Mai 2025 – UPC_CoA_845/2024 – Belkin v. Philips
11) , 18)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 23. Juli 2025 – UPC_CFI_365/2023 – FUJIFILM/Kodak
12) , 14)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 27. Dezember 2023 – UPC_CFI_181/2023
13)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 14. Oktober 2025 – UPC_CoA_699/2025 – FUJIFILM/Kodak; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 3. Oktober 2025 – UPC_CoA_683/2024 – Belkin v. Philips, Rn. 240
15)
EPG, Berufungskammer, Beschluss vom 4. Juni 2025 – UPC_CoA_233/2025
16)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 30. Juli 2025 – UPC_CFI_213/2025; m.V.a. UPC_CoA_845/2024, APL_68523/2024, Anordnung v. 30.05.2025, Rz. 31 – Belkin v. Philips
17)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 30. Juli 2025 – UPC_CFI_213/2025; m.V.a. UPC_CFI_365/2023, Anordnung v. 23.07.2025, S. 6 – Fujifilm v. Kodak; Tilmann/v. Falck/Stoll, Einheitspatent, R. 354 Rz. 75; Kircher, Handbuch, § 27 Rz. 49
19)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 30. Juli 2025 – UPC_CFI_213/2025; m.V.a. UPC_CFI_213/2025, Anordnung v. 10.07.2025, Rz. 115 – Aesculap v. Shanhai International; UPC_CFI_452/2023, Anordnung v. 11.12.2023, S. 9 – Ortovox v. Mammut
20) , 21) , 22)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschl. v. 4. Dezember 2025 – UPC_CFI_1167/2025
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