Regel 354.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Möglichkeit, wiederholte Zwangsgeldzahlungen für den Fall vorzusehen, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen einer Anordnung hält.
Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts können für den Fall, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen der Anordnung oder einer früheren Anordnung hält, an das Gericht zahlbare wiederholte Zwangsgeldzahlungen vorsehen. Der Betrag dieser Zahlungen ist im Hinblick auf die Bedeutung der in Rede stehenden Anordnung vom Gericht festzusetzen.
Gemäß R. 354.3 VerfO können Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts für den Fall, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen der Anordnung oder einer früheren Anordnung hält, an das Gericht zahlbare, wiederholte Zwangsgeldzahlungen vorsehen. Der Betrag dieser Zahlungen ist im Hinblick auf die Bedeutung der in Rede stehenden Anordnung vom Gericht festzusetzen.1)
Die Höhe des (später) zu verhängenden Zwangsgeldes hängt nicht nur von der Bedeutung der zu vollstreckenden Anordnung (vgl. Art. 82 Abs. 4 EPGÜ → Zwangsgeldzahlungen bei Nichtbeachtung der Anordnung, R. 354.3 EPGVO) ab. Das Gericht hat vielmehr in Ausübung seines Ermessens das Zwangsgeld nach einem Verstoß so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem Verstoß gegen die Anordnung steht. Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u.a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er fortbestanden hat sowie die Zahlungsfähigkeit des Beklagten. Die angemessene Höhe des Zwangsgeldes lässt sich damit erst dann zuverlässig feststellen, wenn Art und Umfang des Verstoßes gegen die Anordnung feststehen.2)
Artikel 82 (4) [→ Zwangsgeldzahlungen bei Nichtbeachtung der Anordnung] des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeldern bei Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichts.
Eine Zwangesgeldandrohung nach Regel 354.3 EPGVO wird der Höhe nach durch den Antrag begrenzt.3)
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen die Endentscheidung hat keine vollstreckungshemmende Wirkung. Gemäß Art. 74 Abs. 1 EPGÜ hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsgericht auf begründeten Antrag einer Partei nicht etwas anderes beschließt. Daraus folgt, dass erst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Berufungsgericht und nicht schon der Antrag die Vollstreckbarkeit des Urteils hemmt. Dem Interesse des verurteilten Beklagten die Vollstreckung des Urteils möglichst bald zu verhindern, wird dadurch Rechnung getragen, dass das Berufungsgericht unverzüglich (Art. 74 Abs. 2 EPGÜ und R. 223.3 VerfO) entscheidet und in Fällen äußerster Dringlichkeit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jederzeit formlos bei dem ständigen Richter beantragen kann (R. 223.4 VerfO).4)
Gemäß R. 354.3 EPGVO können die Entscheidungen und Beschlüsse des Gerichts vorsehen, dass laufende Zwangsgelder an das Gericht zu zahlen sind, falls eine Partei die Bedingungen des Beschlusses oder eines früheren Beschlusses nicht einhält. Der Wert solcher Zahlungen wird vom Gericht in Anbetracht der Bedeutung des betreffenden Beschlusses festgelegt. In R. 354.3 EPGVO ist nicht festgelegt, dass solche Beschlüsse vom Spruchkörper gefasst werden müssen.5)
Regel 354 → Vollstreckung
Regelt die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.
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