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Zwangsgelder bei Nichteinhaltung von Verfügungen

Artikel 63 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Verhängung von Zwangsgeldern bei Nichteinhaltung der Verfügung gemäß Absatz 1.

Artikel 63(2) EPGÜ sieht vor, dass eine dauerhafte Unterlassungsverfügung durch ein Zwangsgeld ergänzt werden kann. Diese hat eine doppelte Funktion – sanktionierend und abschreckend – und muss im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft und festgesetzt werden.1)

Unterlassungsverfügungen sowie Anordnungen zur Auskunftserteilung, zum Rückruf und zur Vernichtung werden im Regelfall mit einem wiederkehrenden Zwangsgeld nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 4 EPGÜ verbunden; bei der Bemessung der Höhe ist die Bedeutung der jeweiligen Anordnung maßgeblich, so dass übermäßig hohe Tagessätze oder Pauschalbeträge zu vermeiden sind.2)

Die Androhung von Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots beruht auf Art. 63 Abs. 2 EPGÜ, während sich die Androhung für Rückruf, Entfernung, Auskunft und Informationsübermittlung aus Art. 82 Abs. 1, Abs. 4 EPGÜ i.V.m. R. 354.3 EPGVO ergibt.3)

Die Nichteinhaltung der Pflichten eines Antragsgegners aus einer einseitigen Unterlassungserklärung kann die Anordnung vorläufiger Maßnahmen sowie die Verhängung und Durchsetzung von Zwangsgeldern nach Artikel 63(2) EPGÜ und Regel 354.3 EPGVO rechtfertigen.4)

Bei der Androhung von Zwangsgeldern nach Artikel 63 Abs. 2 und Artikel 82 Abs. 4 EPGÜ in Verbindung mit Regel 354.3 EPGVO kann das Gericht sowohl einen Tagessatz oder Betrag je Verstoß als auch einen Höchstbetrag festlegen, um eine verhältnismäßige Gesamtbelastung sicherzustellen; zur Vermeidung von Vollstreckungsstreitigkeiten kann es außerdem klarstellen, dass die zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtete Partei die verlangten Informationen in digitaler Form bereitstellen darf.5)

Zwangsgeldzahlungen können bereits in der Sachentscheidung der Höhe nach angedroht werden; die Festsetzung des konkret verwirkten Betrags erfolgt anschließend nach Art. 82 Abs. 4 EPGÜ i.V.m. Regel 354.4 EPGVO durch den erstinstanzlichen Spruchkörper.6)

siehe auch

Artikel 63 → Endgültige Verfügungen
Regelt die Maßnahmen, die das Gericht bei der Feststellung einer Patentverletzung ergreifen kann.

1)
Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Mailand, 4. November 2024, Az.: UPC_CFI_241/2023
2)
EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Urteil v. 31. Juli 2025 – UPC_CFI_9/2024
3)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 5. August 2025 – UPC_CFI_318/2025, Rn. 48; EPG, Beschluss vom 12. September 2025 – UPC_CFI_338/2024, Rn. 131
4)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschluss vom 19. Juni 2024 – UPC_CFI_130/2024
5)
UPC, Lokalkammer Den Haag, Versäumnisentscheidung vom 21.10.2025 – UPC_CFI_499/2024
6)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 14.10.2025 – UPC_CoA_699/2025; EPG, Lokalkammer Hamburg, Urteil vom 05.11.2025 – UPC_CFI_461/2024 und UPC_CFI_718/2024
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