Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Artikel 82 (4) EPGÜ [→ Zwangsgeldzahlungen bei Nichtbeachtung der Anordnung] des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeldern bei Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichts.
Regel 354.3 EPGVO [→ Zwangsgeldzahlungen] regelt die Möglichkeit, wiederholte Zwangsgeldzahlungen für den Fall vorzusehen, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen einer Anordnung hält.
Das Einheitliche Patentgericht kann Zwangsgelder in öffentlich wahrnehmbarer Anordnungsform und – anders als etwa das deutsche Verfahrensrecht – ohne Beschränkung in der maximalen Höhe verhängen.1)
Bei der Festsetzung von Zwangsgeldern gemäß Art. 82 Abs. 4 EPGÜ in Verbindung mit Regel 354.3 EPGVO hat das Gericht die Bedeutung der Anordnung und des Falles zu berücksichtigen und ein verhältnismäßiges, zugleich abschreckendes Zwangsgeld festzusetzen.2)
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Verhängung und Bemessung von Zwangsgeldern ist sowohl in Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG als auch in Art. 43 TRIPS verankert; bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes sind daher alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie sie auch der Gerichtshof der Europäischen Union und das Einheitspatentgericht in ihrer Rechtsprechung herausgearbeitet haben.3)
Die Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist dahin auszulegen, dass sie neben dem Unterlassen weiterer Verletzungshandlungen auch die Vornahme aller zumutbaren und möglichen Maßnahmen zur Beseitigung dieses Störungszustands umfasst; sie erfordert eine dauerhafte Befolgung mit wirksamen Maßnahmen, die eine ununterbrochene und dauerhafte Einhaltung der gerichtlichen Anordnung sicherstellen.4)
Die Bewerbung einer patentverletzenden Ausführungsform im Internet, die sich an Kunden in den vom Unterlassungsgebot erfassten Vertragsmitgliedstaaten richtet, stellt einen Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot dar und rechtfertigt die Anordnung eines Zwangsgeldes.5)
Bleibt die verpflichtete Partei zu einem patentverletzenden Angebot über ihre Unternehmenswebsite trotz förmlicher Zustellung der Unterlassungsanordnung und Zwangsgeldandrohung ohne substantiierten entgegenstehenden Vortrag, ist davon auszugehen, dass die Benutzungshandlung seit der Zustellung fortgesetzt wurde; für eine gegenteilige Annahme, insbesondere dafür, dass das Angebot erst in jüngerer Zeit aufgenommen wurde, trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast.6)
Zur Überprüfung der Einhaltung einer gerichtlichen Unterlassungsanordnung darf der Gläubiger Testanfragen oder Testkontakte über die vom Schuldner genutzten Vertriebs- oder Kommunikationskanäle vornehmen; eine solche Anfrage ist nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich oder als bösgläubig anzusehen, weil sie gezielt auf die Aufdeckung von Verstößen gegen die Anordnung gerichtet ist, solange sie keine falschen oder irreführenden Angaben enthält, die den Schuldner zu einem Verhalten veranlassen sollen, zu dem er sich andernfalls nicht entschließen würde.7)
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