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upc:zuweisung_des_antrags_auf_ermessensueberpruefung
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Zuweisung des Antrags auf Ermessensüberprüfung

Regel 220.4 EPGVO beschreibt die Zuweisung des Antrags auf Ermessensüberprüfung an den ständigen Richter und die möglichen Entscheidungen.

Regel 220.4 EPGVO

Der Kanzler weist den Antrag auf Ermessensüberprüfung dem ständigen Richter (Regel 345.5 und .8) zu. Der ständige Richter kann den Antrag ohne Angabe von Gründen abweisen. Wenn der ständige Richter dem Antrag nach Anhörung der anderen Partei stattgibt, hat er festzulegen, ob und wenn ja welche weiteren Verfahrensschritte von den Parteien innerhalb welcher Fristen vorzunehmen sind, und der Präsident des Berufungsgerichts weist die Überprüfung zwecks Entscheidung einem Spruchkörper des Berufungsgerichts zu. Das Berufungsgericht kann den Vorsitzenden Richter oder den Berichterstatter des Spruchkörpers des Gerichts erster Instanz, das die Zulassung verweigert hat, zu Rate ziehen.

R. 220.4 EPGVO sieht vor, dass der ständige Richter nach Stattgabe des Antrags auf Ermessensüberprüfung anordnet, ob und „wenn ja“ welche weiteren Verfahrensschritte von den Parteien innerhalb welcher Fristen vorzunehmen sind. Daraus folgt, dass im Falle einer Ermessensüberprüfung nur der ständige Richter prüft, ob weitere Eingaben erforderlich sind.1)

Bei den in Regel 220.4 EPGVO vorgesehenen Schriftsätzen handelt es sich um einen Antrag und, wenn der ständige Richter die andere Partei anhört, um eine Antwort; jedes weitere Vorbringen bedarf der Zulassung durch den ständigen Richter.2)

Die Frage, ob der Berichterstatter allein über die Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei entscheiden und die Zulassung der Berufung verweigern konnte, ist eine Frage des Zugangs zur Justiz, die noch nicht entschieden wurde und die das Berufungsgericht von Amts wegen aufgreifen kann. Folglich kann das Fehlen einer Überprüfung durch das Panel im vorliegenden Fall nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf Ermessensprüfung führen.3)

Ein Antrag auf Ermessensüberprüfung kann nach Regel 220.4 EPGVO nur stattgegeben werden, nachdem die andere Partei angehört worden ist.4)

siehe auch

Regel 220 → Berufungsfähige Entscheidungen
Beschreibt, welche Entscheidungen des Gerichts erster Instanz berufungsfähig sind.

1)
EPG, Berufungsgericht, Anord. v. 21. Februar 2025 – UPC_CoA_618/2024
2)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 21. August 2024 – UPC_CoA_469/2024
3)
UPC_CoA_651/2024, Entscheidung des Berufungsgerichts des Einheitspatentgerichts vom 27. November 2024
4)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 6. Januar 2026 – UPC_CoA_2/2026
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