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upc:zustellung_der_klageschrift

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Zustellung der Klageschrift

Regel 271 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, einschließlich der elektronischen Zustellung und alternativer Zustellmethoden.

Regel 271.1 EPGVO → Elektronische Zustellung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Klageschrift elektronisch zugestellt werden kann.

Regel 271.2 EPGVO → Zustellung innerhalb des CMS
Erklärt, wie die Zustellung innerhalb des geschlossenen elektronischen Systems des EPG-Fallbearbeitungssystems (CMS) erfolgen kann.

Regel 271.3 EPGVO → Vertreter gemäß Artikel 134 EPÜ
Erläutert die Zustellung an zugelassene Vertreter oder Rechtsanwälte gemäß Artikel 134 EPÜ.

Regel 271.4 EPGVO → Alternative Zustellmethoden
Beschreibt alternative Methoden der Zustellung, wenn die elektronische Zustellung nicht möglich ist.

Regel 271.5 EPGVO → Ort der Zustellung
Legt fest, an welchem Ort die Zustellung erfolgen soll.

Regel 271.6 EPGVO → Zeitpunkt der Zustellung
Definiert den Zeitpunkt, zu dem die Klageschrift als zugestellt gilt.

Innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten verweist die EPGVO für nicht-elektronische Zustellung auf unionsrechtliche Zustellarten; maßgeblich ist insbesondere die Verordnung (EU) 2020/1784. [→ Verordnung (EU) 2020/1784]

Nach Regel 271 EPGVO kann eine Klageschrift, auch wenn in ihr auf Anlagen Bezug genommen oder deren spätere Vorlage angekündigt wird, dem Beklagten wirksam zugestellt werden, auch wenn die Anlagen nicht gleichzeitig zugestellt wurden, sofern die Klageschrift es dem Beklagten auch ohne die Anlagen ermöglicht, seine Rechte in Gerichtsverfahren vor den Gerichten des EPG geltend zu machen; im Allgemeinen haben Anlagen eine Beweisfunktion und sind für das Verständnis von Klagegrund und Klageziel nicht unerlässlich und bilden daher weder nach der Verordnung (EU) 2020/1784 noch nach Regel 271 EPGVO einen integralen Bestandteil der Klageschrift.1)

Die Zustellung eines Klageantrags gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung kann ohne die Übermittlung von Kopien der beigefügten Dokumente erfolgen, vorausgesetzt, dass der Grundsatz der Waffengleichheit gewahrt bleibt und alle einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkommen zur Zustellung gerichtlicher Akte sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch außerhalb der EU vollständig eingehalten werden.2)

Die Zustellung der Klageschrift dient dazu, den Beklagten durch nachverfolgbare, durch präzise gesetzliche Vorschriften geregelte Zustellungsformen über die gegen ihn eingeleitete Klage zu informieren; die Zustellung ist wirksam, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dem Beklagten die Klageschrift zugegangen ist, was der Fall ist, wenn das Schriftstück den Adressaten mittels nachverfolgbarer Zustellungsformen, etwa per Post, erreicht hat.3)

Erreichen die Verfahrensunterlagen den Beklagten, gilt die Zustellung als wirksam; erreichen sie ihn nicht, ist sie unwirksam, ohne dass in letzterem Fall von Personen, die lediglich als Patentanwälte vor dem EPA auftreten, besondere Vorsorgemaßnahmen verlangt würden.4)

In der italienischen Rechtsordnung bildet eine bei einem Dienst für zertifizierte elektronische Post registrierte Adresse ein digitales Domizil im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. n-ter d.lgs. 82/2005; alle in Gesellschaftsform errichteten Unternehmen und alle Einzelunternehmen sind nach Art. 16 Abs. 6 d.l. 185/2008 und Art. 5 Abs. 2 d.l. 179/2012 verpflichtet, ein solches digitales Domizil zu unterhalten, das für die wirksame elektronische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke genutzt werden kann.5)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 → Zustellung
Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.

1)
EPG, Lokalkammer Mailand, Endurt. v. 19. November 2025 – UPC_CFI_802/2024; EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 13. Oktober 2023 – UPC_CoA_320/2023; EPG, Zentralkammer Paris, Urteil v. 16. September 2024 – UPC_CFI_412/2023
2)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 26. Juni 2023 – UPC_CFI_57/2023
3)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 4. September 2025 – UPC_CFI_552/2025, Rn. 17
4)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 4. September 2025 – UPC_CFI_552/2025, Rn. 18
5)
EPG, Lokalkammer Mailand, Endurt. v. 19. November 2025 – UPC_CFI_802/2024
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