Regel 274 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten und beschreibt die verschiedenen Verfahren, die dafür genutzt werden können.
Regel 274.1 EPGVO → Verfahren zur Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten
Beschreibt die Verfahren, die zur Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten genutzt werden können.
Regel 274.2 EPGVO → Vereinbarkeit mit dem Recht des Zustellungsstaates
Stellt sicher, dass die Zustellung nicht auf eine Weise erfolgt, die mit dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgt, unvereinbar ist.
Regel 274.3 EPGVO → Mitteilung über das Zustelldatum
Die Kanzlei unterrichtet den Kläger über das Datum, zu dem die Klageschrift als zugestellt gilt.
Regel 274.4 EPGVO → Nicht mögliche Zustellung
Beschreibt das Vorgehen, wenn eine Zustellung gemäß den vorgesehenen Verfahren nicht möglich ist.
Regel 274 VerfO regelt die Zustellung außerhalb der Mitgliedstaaten. Diese sieht weder eine Zustellfiktion ausdrücklich vor noch enthält sie einen Verweis auf die Regel 271.6 VerfO [→ Zeitpunkt der Zustellung]. Vielmehr unterrichtet die Kanzlei nach Regel 274.3 VerfO [→ Mitteilung über das Zustelldatum] den Kläger über das Datum der Zustellung, was den Schluss zulässt, dass es auf das tatsächliche Datum der Zustellung ankommt. Dass für die Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten keine entsprechende Fiktion vorgesehen ist, dürfte seine Ursache darin habe, dass von einer Zustellung innerhalb von zehn Tagen nicht ausgegangen werden kann, so dass es auf das tatsächliche Datum der Zustellung ankommt.1)
Wenn es nicht möglich war, den Antrag auf eine vorläufige Maßnahme gemäß Regel 274 der EPGVO zuzustellen und es auch keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die daraufhin erlassene Versäumnisentscheidung im gleichen Verfahren gemäß Regel 274 der EPGVO zugestellt werden kann, ist es nicht erforderlich, zu versuchen, die Versäumnisentscheidung gemäß Regel 274 der EPGVO zuzustellen, bevor eine Anordnung gemäß Regel 275.2 der EPGVO [→ Rechtsgültige Zustellung durch alternative Schritte] getroffen wird.2)
Kann der Antrag auf einstweilige Maßnahmen gemäß Regel 274 EPGVO nicht zugestellt werden und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die im selben Verfahren erlassene Anordnung, die eine einstweilige Verfügung und weitere einstweilige Maßnahmen enthält, gemäß Regel 274 EPGVO zugestellt werden kann, ist es ebenfalls nicht erforderlich, vor dem Erlass einer Anordnung nach Regel 275.2 EPGVO einen weiteren Zustellungsversuch gemäß Regel 274 EPGVO zu unternehmen, wenn solche Versuche angesichts der bisherigen Erfahrungen offensichtlich aussichtslos wären.3)
Regel 271.5 EPGVO [→ Ort der Zustellung] bezieht sich auf die Zustellung im Rahmen dieses Abschnitts, d.h. Abschnitt 1 über die Zustellung innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, während alle Zustellungen außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten durch Abschnitt 2, d.h. Regeln 273 und 274 EPGVO [→ Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten], abgedeckt werden.4)
Nur Regel 271.5 EPGVO [→ Ort der Zustellung] bietet die Möglichkeit zur Zustellung an einem ständigen oder vorübergehenden Geschäftsort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten; die Regeln 273 und 274 EPGVO tun dies nicht. Sie sehen insbesondere keine Zustellung bei einer unabhängigen juristischen Person wie einer Tochtergesellschaft vor.5)
Eine Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe in einem Vertragsmitgliedstaat begründet insbesondere nicht den satzungsmäßigen Sitz, die zentrale Verwaltung oder die Hauptniederlassung eines in China oder Taiwan ansässigen Beklagten und stellt keinen Ort dar, an dem dieser Beklagte einen ständigen oder vorübergehenden Geschäftssitz hat.6)
Die Einteilung der Zustellungsarten in Abschnitt 1 und Abschnitt 2 von Kapitel II der EPGVO richtet sich nach dem Ort der Zustellung und nicht nach dem Sitz der Partei; die Vorschriften sprechen ausdrücklich von Zustellungen innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, sodass maßgeblich ist, wo zugestellt werden muss und nicht, wer zuzustellen ist.7)
Der Umstand, dass sich der satzungsmäßige Sitz einer Gesellschaft außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten befindet, ist nur dann für die Wahl zwischen den Abschnitten 1 und 2 von Kapitel II der EPGVO von Bedeutung und führt zur Anwendung des Haager Übereinkommens von 1965, wenn kein bevollmächtigter Vertreter in den Vertragsmitgliedstaaten vorhanden ist oder wenn das zuzustellende Schriftstück nicht zu den in Regel 271 EPGVO genannten Dokumenten gehört.8)
Steht ein bevollmächtigter Vertreter des Beklagten in einem Vertragsmitgliedstaat zur Verfügung, ist die Zustellung an diesen Vertreter als interne Zustellung nach Abschnitt 1 von Kapitel II der EPGVO anzusehen, selbst wenn der Beklagte seinen Sitz im Ausland hat.9)
Die Parteien können einvernehmlich ein Zustellungsdatum für Beklagte bestimmen, denen die Klageschrift noch nicht zugestellt wurde, sodass das Gericht ein einheitliches (fiktives) Zustellungsdatum für alle Beklagten festsetzen und hierdurch zeitaufwändige Auslandszustellungen vermeiden sowie ein einheitliches Fristenregime gewährleisten kann.10)
Für die Zustellung von Klageschriften an Beklagte, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihren Hauptgeschäftsbetrieb außerhalb des Gebiets der Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ haben, ist die Zustellung grundsätzlich nach Abschnitt 2, also nach den Regeln 273 und 274 EPGVO, vorzunehmen; die Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen findet auf solche Zustellungen keine Anwendung, sodass in diesen Fällen Regel 274.1(a)(i) EPGVO nicht eingreift und die Zustellung stattdessen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen gemäß Regel 274.1(a)(ii) EPGVO durchzuführen ist, soweit dieses Übereinkommen anwendbar ist.11)
Innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten richtet sich die grenzüberschreitende Zustellung dagegen nach der Verordnung (EU) 2020/1784. [→ Verordnung (EU) 2020/1784]
EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 → Zustellung
Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.
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