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Zustellung (EPGVO)

Dieses Kapitel behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung. Es werden die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift, die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen und die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen beschrieben.

ABSCHNITT 1 – ZUSTELLUNG INNERHALB DER VERTRAGSMITGLIEDSTAATEN

Dieser Abschnitt beschreibt die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten. Es werden die Anforderungen an die Zustellung auf elektronischem Wege, per Einschreiben und an Vertreter festgelegt. Zudem werden die Fristen und die Mitteilung über die Zustellung beschrieben.

Regel 270 → Geltungsbereich dieses Abschnitts
Legt fest, dass die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten nach dem Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen erfolgt.

Regel 271 → Zustellung der Klageschrift
Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift auf elektronischem Wege, per Einschreiben und an Vertreter.

Regel 272 → Mitteilung über die Zustellung oder nicht erfolgte Zustellung der Klageschrift
Legt fest, dass die Kanzlei den Kläger über das Datum der Zustellung der Klageschrift oder die Gründe für die nicht erfolgte Zustellung informiert.

Regel 273 → Geltungsbereich dieses Abschnitts
Legt fest, dass dieser Abschnitt auf die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten Anwendung findet.

Regel 274 → Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten
Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift nach internationalen Übereinkommen, auf diplomatischem oder konsularischem Wege und nach dem Recht des Zustellungsstaates.

Regel 275 → Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag des Klägers die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zuzulassen.

Regel 276 → Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen
Legt fest, dass alle Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts jeder Partei gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 zugestellt werden müssen.

Regel 277 → Versäumnisentscheidungen gemäß Teil 5, Kapitel 11
Bestimmt, dass eine Versäumnisentscheidung erst erlassen wird, wenn das Gericht sich überzeugt hat, dass die Klageschrift ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Regel 278 → Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen
Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei auf elektronischem Wege oder per Einschreiben.

Regel 279 → Änderung der elektronischen Zustelladresse
Legt fest, dass eine Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich über eine Änderung ihrer elektronischen Zustelladresse informieren muss.

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