Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Artikel 33 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Möglichkeiten der Kammern bei einer Widerklage auf Nichtigerklärung im Fall einer Verletzungsklage.
Artikel 33 (3a) EPGÜ → Verhandlung beider Klagen durch die Kammer
Die Kammer kann sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandeln und einen technisch qualifizierten Richter zuweisen.
Artikel 33 (3b) EPGÜ → Verweisung der Widerklage an die Zentralkammer
Die Kammer kann die Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verweisen und das Verletzungsverfahren aussetzen oder fortführen.
Artikel 33 (3c) EPGÜ → Verweisung an die Zentralkammer mit Zustimmung der Parteien
Die Kammer kann den Fall mit Zustimmung der Parteien zur Entscheidung an die Zentralkammer verweisen.
Nach Artikel 33 (3) EPGÜ in Verbindung mit Regel 37.2 EPGVO kann es zu einer gleichzeitigen Anhängigkeit einer Nichtigkeitsklage vor der Zentralkammer und einer Widerklage auf Nichtigerklärung desselben Patents im Rahmen einer Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer kommen.1)
Artikel 33 (3) EPGÜ räumt der lokalen oder regionalen Kammer im Fall einer im Verletzungsverfahren erhobenen Widerklage auf Nichtigerklärung das Ermessen ein, sowohl über die Verletzungsklage als auch über die Widerklage zu verhandeln, die Widerklage zur Entscheidung an die Zentralkammer zu verweisen oder mit Zustimmung der Parteien den gesamten Rechtsstreit an die Zentralkammer zu verweisen.2)
Die Entscheidung der lokalen oder regionalen Kammer, ob sie sowohl über die Verletzungsklage als auch über die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt oder letztere an die Zentralkammer verweist, sowie die Entscheidung der Zentralkammer über eine Aussetzung ihrer Verfahren sind nach Maßgabe des Einzelfalls zu treffen; dabei ist insbesondere der Grundsatz der Effizienz des Verfahrens zu berücksichtigen, der durch unnötige Verfahrenshandlungen, deren Duplizierung und das Risiko unvereinbarer Entscheidungen beeinträchtigt werden kann.3)
Gemäß Artikel 33 (3b) UPCA kann nach einer entsprechenden Entscheidung eine Verweisung der Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer und eine Fortsetzung der Klage auf Verletzung erfolgen. Sobald die Zentralkammer ihre Entscheidung getroffen und das Patent in geänderter Form aufrechterhalten hat, kann eine Aussetzung der Verletzungsklage ausschließlich auf R. 295(c)(i) oder (m) EPGVO [→ Aussetzung des Verfahrens] gestützt werden.4)
Generell erscheint eine frühzeitige Entscheidung nach Art. 33(3) EPGÜ unter den aktuellen Bedingungen des noch im Aufbau befindlichen Gerichts gerechtfertigt. Da einige Mitglieder des Spruchkörpers derzeit nur in Teilzeit oder fallweise beschäftigt sind, erscheint es aus Gründen der Verfahrenseffizienz angemessen, die Zuweisung des technisch qualifizierten Richters (TQJ) frühzeitig zu erreichen. Dann kann er/sie so früh wie möglich in das Fallmanagement eingebunden werden. Andernfalls bestünde ein erhebliches Verzögerungsrisiko, wenn der TQJ nicht vor dem Zwischenverfahren ernannt würde und daher nicht frühzeitig in den Zeitplan einbezogen werden könnte.5)
Mehrere Beklagte können gemeinsam eine Nichtigkeitswiderklage erheben. Entscheiden sich jedoch einige Beklagte gegen eine Nichtigkeitswiderklage, so sind sie von der Rechtsbeständigkeitsargumentation ausgeschlossen.6)
Die gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage kann schon aus Effizienzgründen sinnvoll sein. Sie ist auch inhaltlich vorteilhaft, da so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper in der gleichen Besetzung sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Komplexität der streitgegenständlichen Technik im bekannten Spektrum von Patentstreitigkeiten als eher moderat darstellt und auch die Anzahl der Rechtsbestandsangriffe überschaubar ist.7)
Einstimmige Anträge aller Parteien werden bewilligt, es sei denn, starke Gegenargumente erfordern eine andere Entscheidung.8)
Wo das Gericht beschließt, gemäß Art. 33(3)(b) EPGÜ fortzufahren, kann es die Verletzungsverfahren aussetzen, bis eine endgültige Entscheidung in dem Nichtigerklärungsverfahren getroffen wird, und muss die Verletzungsverfahren aussetzen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die relevanten Ansprüche des Patents aus irgendeinem Grund in der endgültigen Entscheidung des Nichtigerklärungsverfahrens für ungültig erklärt werden, R. 37.4 EPGVO.9)
Hat sich der Spruchkörper bereits in einem vorausgegangenen Eilverfahren sowohl mit Verletzungs- als auch Rechtsbestandsfragen befasst, erscheint eine gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage schon aus Effizienzgründen sinnvoll und geboten.10)
Die durch Widerklagen aufgeworfenen Fragen sind unabhängig zu beurteilen, wobei sowohl Entscheidungen des Europäischen Patentamts als auch einschlägige nationale Entscheidungen, insbesondere französische Nichtigkeitsentscheidungen, berücksichtigt werden.11))
Artikel 33 EPGÜ → Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.
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