Die Entscheidung der Lokalkammer Paris vom 21. März 20251) bestätigt die Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts (EPG) [Artikel 31 EPGÜ → Internationale Zuständigkeit] für Verletzungsklagen in Drittstaaten wie dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und Spanien, sofern der Beklagte in einem EPG-Mitgliedstaat ansässig ist. Obwohl das EPG keine Entscheidungen mit Registerwirkung für diese Staaten treffen kann, ist es befugt, über Verletzungen nationaler EP-Teile mit Wirkung inter partes zu entscheiden.
Das Einheitspatentgericht ist nach Artikel 71bis Brüssel I bis-Verordnung als Gericht eines Mitgliedstaats anzusehen und kann auch über Patentverletzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Einheitspatentsystems entscheiden, sofern der Beklagte in einem Mitgliedstaat ansässig ist.2)
Das Einheitspatentgericht hat auch die Kompetenz, über die Verletzung der britischen Teile des Patents zu entscheiden und gegebenenfalls über die Validität des Titels, vorausgesetzt, dass die Entscheidung über die Nichtigkeitsausnahme nur inter partes Wirkung hat.3)
Um die internationale Zuständigkeit für eine behauptete Verletzung des nationalen Teils eines europäischen Patents in einem Staat außerhalb der EPGÜ-Vertragsstaaten zu begründen, bedarf es zumindest einer plausiblen Darlegung von Verletzungshandlungen der betreffenden Partei im jeweiligen Staat.4)
Da Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit und der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und Konformität von Produkten elektronische Produkte nicht ohne einen in der Union ansässigen Bevollmächtigten vertreiben können, ist ein solcher in der Union ansässiger Authorised Representative ein unverzichtbarer Akteur der Vertriebsstruktur und kann als Ankerbeklagter im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung herangezogen werden.5)
Rechtliche Anforderungen, die nicht darauf gerichtet sind, innerhalb des Vereinigten Königreichs oder zumindest Nordirlands als Teil des Vereinigten Königreichs ein bestimmtes Schutzniveau sicherzustellen, sondern lediglich ein abstraktes Risiko für den Fall adressieren, dass die Waren in den Unionsmarkt gelangen, stellen keine Grundlage dar, auf deren Grundlage Beklagte vernünftigerweise vorhersehen können, nach dem Grundsatz der Streitgenossenschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung vor dem Einheitlichen Patentgericht verklagt zu werden.6)
In einer Verletzungsklage, die den im Vereinigten Königreich validierten Teil eines europäischen Bündelpatents betrifft, kann der Beklagte eine Nichtigkeitsverteidigung erheben, ohne verpflichtet zu sein, im Vereinigten Königreich eine nationale Nichtigkeitsklage einzuleiten; die Prüfung der Gültigkeit durch das EPG erfolgt lediglich als Voraussetzung für die Beurteilung der behaupteten Verletzung und entfaltet nur Wirkung zwischen den Parteien.7)
Für die Schweiz greift die Lugano-Konvention, die gleiche Prinzipien wie Brüssel I bis vorsieht (z. B. Wohnsitzgericht des Beklagten, Art. 4).8)
Nur für Fragen der Gültigkeit eines Patents ist ausschließlich das nationale Gericht des betreffenden Staats zuständig. Eine Einrede gegen die Zuständigkeit wegen möglicher späterer Gültigkeitsprüfung reicht jedoch nicht aus, um die Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts auszuschließen.9)
Die in Art. 24 Nr. 4 verankerte Regel der ausschließlichen Zuständigkeit betrifft nur Verfahren, die die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben, nicht aber Patentverletzungsklagen.10)
Ein Gericht, das nach Art. 4 Abs. 1 mit einer Klage wegen Verletzung eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Patents befasst ist, verliert seine Zuständigkeit nicht dadurch, dass der Beklagte die Gültigkeit dieses Patents im Wege der Einrede anficht.11)
Das Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten bleibt für die Entscheidung über die Verletzungsklage zuständig, während die Entscheidung über die Gültigkeit des Patents ausschließlich den Gerichten des Mitgliedstaats der Patenterteilung zusteht.12)
Eine nationale Vorschrift, die die Erhebung einer gesonderten Klage auf Nichtigerklärung vorschreibt, hat keinen Einfluss auf die Auslegung von Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung.13)
Art. 24 Nr. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung ist nicht auf Gerichte von Drittstaaten anwendbar und weist ihnen keine ausschließliche oder sonstige Zuständigkeit zu.14)
Ein Gericht eines Mitgliedstaats ist nach Art. 4 Abs. 1 zuständig, über eine Verletzungsklage zu einem in einem Drittstaat validierten Patent sowie über eine im Rahmen dieses Verfahrens erhobene Einrede der Ungültigkeit zu entscheiden, sofern diese Entscheidung keine Wirkungen auf das Register oder die Rechtslage im Drittstaat entfaltet.15)
Die Entscheidung über die Einrede der Ungültigkeit eines Drittstaatspatents im Verletzungsprozess wirkt nur inter partes und darf nicht das nationale Register des Drittstaats beeinflussen.16)
Die Entscheidung des Gerichts über die Gültigkeit eines Drittstaatspatents im Rahmen einer Einrede verletzt nicht den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung, wenn sie keine Außenwirkung auf den Drittstaat entfaltet.17)
Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn z. B. eine Klage auf Nichtigerklärung beim zuständigen Gericht im Mitgliedstaat der Patenterteilung anhängig ist und eine nicht unbeachtliche Möglichkeit besteht, dass das Patent für nichtig erklärt wird.18)
Die Auslegung der Brüssel‑Ia‑Verordnung, wonach ein gemeinsames Gericht der Europäischen Union über Schadensersatzansprüche wegen Verletzung nationaler Teile europäischer Patente in Drittstaaten entscheiden kann, gilt unabhängig davon, ob die internationale Zuständigkeit nach Art. 4 Abs. 1 oder nach Art. 7 Abs. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung begründet wird.19)
Stützt sich die internationale Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts auf Art. 7 Abs. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung in Verbindung mit dieser Auslegung, ist es zur Begründung der Zuständigkeit weder erforderlich noch einschlägig, ergänzend Art. 71ter Abs. 3 der Brüssel‑Ia-Verordnung oder nationale Gerichtsstandsprivilegien wie Art. 14 Code civil heranzuziehen.20)
Die allgemeine Gerichtsstandregel des Art. 4 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung begründet einen universellen Gerichtsstand am Sitz des Beklagten, der es dem Kläger ermöglicht, vor dem Einheitlichen Patentgericht im Wege einer long-arm-jurisdiction auch Verletzungen nationaler Teile europäischer Patente in Drittstaaten geltend zu machen.21)
In der Entscheidung vom 15. April 2025 der Lokalkammer Mailand wurde bestätigt, dass das EPG auch bei in Drittstaaten (z. B. Spanien) validierten europäischen Patenten zuständig ist, sofern der Beklagte seinen Sitz im EPG-Raum hat (hier: Italien). Die Kammer verwies auf Artikel 32 EPGÜ sowie Artikel 4(1), 71a und 71b der Brüssel-Ia-Verordnung und betonte, dass das EPG als Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne des europäischen Zivilprozessrechts anzusehen ist. Der Einwand des Beklagten, Spanien gehöre nicht zum EPG-System, wurde zurückgewiesen.22)
Das Gericht nimmt bei einem europäischen Bündelpatent seine Zuständigkeit für Verletzungsklagen in Bezug auf alle benannten Staaten an, auch wenn diese keine Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ sind; hinsichtlich nicht am EPGÜ beteiligter EU-Mitgliedstaaten oder Lugano-Staaten prüft es allerdings, ob eine ernsthafte, nicht nur unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass das zuständige nationale Gericht das Patent für nichtig erklären wird, während es hinsichtlich von Nicht-EU-Staaten eine inter partes Entscheidung zur Rechtsbeständigkeit treffen kann.23)
Für nationale Teile europäischer Patente, die in Staaten erteilt wurden, die keine Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ sind – etwa die Schweiz –, ist das Einheitspatentgericht nicht befugt, eine Entscheidung mit Wirkung für die Rechtsbeständigkeit dieses nationalen Teils zu treffen; es kann jedoch über die Verletzung solcher nationaler Teile entscheiden, solange kein nicht unerhebliches Risiko besteht, dass die Gerichte des Erteilungsstaats den betreffenden nationalen Teil für nichtig erklären werden, und hat die Verletzungsfrage insoweit auf Grundlage der im jeweiligen Staat erteilten Fassung des Patents zu prüfen. Besteht ein solches Risiko, etwa weil die im Verfahren vor dem Einheitspatentgericht erfolgte vorbehaltlose Beschränkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung ernsthafte Zweifel an der Rechtsbeständigkeit der erteilten Fassung des betreffenden nationalen Teils begründet, darf das Einheitspatentgericht die behauptete Verletzung des Drittstaatenteils nicht beurteilen und hat die darauf gerichteten Anträge abzuweisen, wenn im Erteilungsstaat kein Nichtigkeitsverfahren anhängig ist, zu dessen Ausgang das Verfahren ausgesetzt werden könnte.24)
Steht die internationale Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 als Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht, fest, so ist das Gericht nur für Klagen über Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ eingetreten ist oder einzutreten droht; Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 begründet keine Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts für behauptete Verletzungen der nationalen Teile eines europäischen Patents in Staaten, die keine Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ sind.25)
Art. 71b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 bestimmt, dass, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und die Verordnung ihm anderweitig keine Zuständigkeit zuweist, Kapitel II dieser Verordnung gegebenenfalls unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten Anwendung findet; die Brüssel‑Ia‑Verordnung gilt damit vor gemeinsamen Gerichten wie dem Einheitlichen Patentgericht auch gegenüber außerhalb der Europäischen Union ansässigen Beklagten, während nationale Gerichte der Mitgliedstaaten in solchen Fällen gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ihre nationalen Vorschriften des internationalen Privatrechts, etwa Art. 14 Code civil, anwenden.26)
Weder Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 noch Art. 14 Code civil finden vor dem Einheitlichen Patentgericht Anwendung; die internationale Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich ausschließlich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und gegebenenfalls dem Lugano-Übereinkommen in Verbindung mit Art. 31 EPGÜ.27)
Art. 71b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sieht eine besondere Zuständigkeitsregel für Beklagte mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union vor, nach der ein gemeinsames Gericht, das in einem Rechtsstreit wegen Verletzung eines europäischen Patents für innerhalb der Union verursachte Schäden zuständig ist, seine Zuständigkeit auch auf den durch dieselbe Verletzung außerhalb der Union verursachten Schaden erstrecken kann. Die Anwendung von Art. 71b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 setzt voraus, dass der Beklagte Eigentümer von Vermögenswerten in einem Mitgliedstaat ist, zu dem der Rechtsstreit in einer hinreichenden Verbindung steht, wobei der Wert dieser Vermögensgegenstände nach Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) Nr. 542/2014 nicht unerheblich sein und eine zumindest teilweise Vollstreckung der Entscheidung in den am EPGÜ beteiligten Mitgliedstaaten ermöglichen muss.28)
Das angerufene Gericht muss seine internationale Zuständigkeit anhand aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich etwaiger vom Beklagten erhobener Einwände, prüfen können; es ist jedoch nicht verpflichtet, bereits im Stadium der Zuständigkeitsprüfung Beweis zu erheben, wenn der Beklagte die Behauptungen des Klägers bestreitet.29)
Das Einheitliche Patentgericht besitzt keine internationale Zuständigkeit für eine in einem Drittstaat (weder EPGÜ- noch EU-Mitgliedstaat) ansässige beklagte Partei, der nicht vorgeworfen wird, irgendeine Verletzungshandlung auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union begangen zu haben.30)
Ist die beklagte Partei in einem Drittstaat ansässig und wird ihr ausschließlich eine Verletzung im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats vorgeworfen, so kann die internationale Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts weder auf Art. 4 noch auf Art. 7 Abs. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung gestützt werden; unter diesen Umständen ist es nicht angemessen, eine Kammer des Einheitlichen Patentgerichts für die gegen diese beklagte Partei gerichtete Klage für zuständig zu erklären, und ein im Vereinigten Königreich ansässiger Beklagter muss nicht damit rechnen, vor dem Einheitlichen Patentgericht verklagt zu werden, wenn sein Handeln auf das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs beschränkt ist.31)
Artikel 31 EPGÜ → Internationale Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit des Gerichts wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder dem Lugano-Übereinkommen bestimmt.
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