Die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts für Verletzungsklagen in Drittstaaten betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche wegen Verletzung nationaler Teile europäischer Patente außerhalb des EPGÜ-Raums vor dem EPG geltend gemacht werden können. Maßgeblich sind vor allem Artikel 31 EPGÜ [→ Internationale Zuständigkeit] sowie die Zuständigkeitsregeln der Brüssel-Ia-Verordnung und des Lugano-Übereinkommens.
Das EPG ist als gemeinsames Gericht mehrerer Mitgliedstaaten in eine unionsrechtlich geprägte Zuständigkeitsordnung eingebunden. Die Zuständigkeitsprüfung ist deshalb von Fragen der Registerwirkung, der materiell-rechtlichen Beurteilung und der territorialen Reichweite der Entscheidung zu trennen.
Die Entscheidung der Lokalkammer Paris vom 21. März 20251) bestätigt die Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts (EPG) [Artikel 31 EPGÜ → Internationale Zuständigkeit] für Verletzungsklagen in Drittstaaten wie dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und Spanien, sofern der Beklagte in einem EPG-Mitgliedstaat ansässig ist. Obwohl das EPG keine Entscheidungen mit Registerwirkung für diese Staaten treffen kann, ist es befugt, über Verletzungen nationaler EP-Teile mit Wirkung inter partes zu entscheiden.
Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit knüpft vor allem an den Wohnsitz des Beklagten, den Ort der behaupteten Verletzung und gegebenenfalls an die Verbindung mehrerer Beklagter an. Daneben stellen sich eigenständige Fragen zur Behandlung von Gültigkeitseinreden, zur Abgrenzung gegenüber ausschließlichen Zuständigkeiten und zur Reichweite von Entscheidungen außerhalb des EPGÜ-Gebiets.
Die allgemeine Zuständigkeit am Beklagtensitz eröffnet einen unionsrechtlich geprägten long-arm-Ansatz für Ansprüche wegen Verletzung nationaler Teile europäischer Patente in Drittstaaten [→ Allgemeiner Gerichtsstand am Sitz des Beklagten für Drittstaatenverletzungen].
Die internationale Zuständigkeit am Erfolgsort ist für Drittstaatenverletzungen enger begrenzt und erfasst regelmäßig nur Schäden im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ [→ Grenzen des Erfolgsorts bei Drittstaatenverletzungen].
Die Rechtsprechung zu mehreren Beklagten konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Art. 8 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung die Einbeziehung weiterer Beklagter und nationaler Patentteile außerhalb des EPGÜ-Raums trägt [→ Mehrere Beklagte und Ankerbeklagte bei Drittstaatenverletzungen].
Die Behandlung von Gültigkeitseinreden gegenüber Drittstaatenpatenten bleibt auf eine inter-partes-Prüfung beschränkt und unterscheidet sich damit von registerwirksamen Entscheidungen über den Rechtsbestand [→ Gültigkeitseinrede bei Drittstaatenpatenten].
Die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung begrenzt Patentverletzungsklagen nicht in gleicher Weise wie registerbezogene Bestandsverfahren [→ Art. 24 Nr. 4 Brüssel-Ia-Verordnung und Patentverletzungsklagen].
Für Verletzungsklagen gegen in Drittstaaten ansässige Beklagte hängt die Zuständigkeit besonders stark von einem hinreichenden Bezug zum Gebiet der Union oder der Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ ab [→ Beklagte mit Sitz im Drittstaat und Gebietsbezug zur Union].
Die territoriale Reichweite einer EPG-Entscheidung und ihre Vollstreckung in Drittstaaten sind von der Zuständigkeit zu trennen und folgen eigenen Regeln der Anerkennung und Durchsetzung [→ Territoriale Reichweite und Vollstreckung bei Drittstaatenverletzungen].
Artikel 31 EPGÜ → Internationale Zuständigkeit Regelt die internationale Zuständigkeit des Gerichts im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder gegebenenfalls dem Lugano-Übereinkommen.
Artikel 24 (3) EPGÜ → Anwendung des Rechts von Nichtvertragsstaaten Bestimmt die Anwendung des Rechts von Nichtvertragsstaaten, wenn dieses nach den Kollisionsnormen des Übereinkommens als anwendbar festgelegt wird.
Artikel 34 EPGÜ → Territorialer Geltungsbereich von Entscheidungen Bestimmt die territoriale Reichweite von Entscheidungen des Gerichts und ist für die Abgrenzung zwischen Zuständigkeit und Wirkungen der Entscheidung bedeutsam.
Artikel 33 EPGÜ → Zuständigkeit der Lokalkammern und Regionalkammern Ordnet die örtliche Zuständigkeit der Kammern für Verletzungsklagen und Mehrparteienkonstellationen.
Artikel 32 (1) lit. a EPGÜ → Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung von Patenten Begründet die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Gerichts für Verletzungsklagen in Patentsachen.
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