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upc:zustaendigkeit_der_zentralkammer_fuer_bestimmte_klagen

Zuständigkeit der Zentralkammer für bestimmte Klagen

Artikel 33 (9) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, dass bestimmte Klagen bei der Zentralkammer zu erheben sind.

§Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 33 Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz Abs. 9 Zuständigkeit der Zentralkammer für bestimmte Klagen
Artikel 33 (9)

Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i genannten Klagen sind bei der Zentralkammer zu erheben.

siehe auch

Artikel 33 → Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.

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