Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Artikel 33 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass bestimmte Klagen bei der Zentralkammer zu erheben sind, es sei denn, es wurde bereits eine Verletzungsklage bei einer anderen Kammer erhoben.
Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Klagen sind bei der Zentralkammer zu erheben. Wurde jedoch bereits bei einer Lokal- oder Regionalkammer eine Verletzungsklage im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a zwischen denselben Parteien zum selben Patent erhoben, so dürfen diese Klagen nur vor derselben Lokal- oder Regionalkammer erhoben werden.
Die Zentralkammer (Abteilung München) ist für Klagen auf Nichtigerklärung europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung auf der Grundlage von Artikel 33 Absatz 4 EPGÜ in Verbindung mit Regel 17.3 EPGVO und Anhang II zum EPGÜ zuständig.1)
Gemäß Artikel 33 (4) EPGÜ können Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten sowie Klagen auf Widerruf von Patenten und auf Feststellung der Nichtigkeit von ergänzenden Schutzzertifikaten nur dann vor die zentrale Kammer gebracht werden, wenn keine Klage wegen Patentverletzung zwischen denselben Parteien anhängig ist.2)
Der zweite Satz des Art. 33 Abs. 4 EPGÜ ist keine Litispendenzregel, sondern eine derogatorische Zuständigkeitsnorm, die die allgemeine Zuständigkeit der Zentralkammer für Nichtigkeits- und Nichtverletzungsanträge verdrängt, sobald zwischen denselben Parteien bezüglich desselben Patents bereits eine Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer anhängig ist.3)
Es kann eine Situation der gleichzeitigen Anhängigkeit vor verschiedenen Kammern des Einheitlichen Patentgerichts vorliegen, in der zum einen eine Nichtigkeitsklage und zum anderen eine Widerklage auf Nichtigerklärung desselben Patents anhängig sind, eine Konstellation, die häufig aufzutreten scheint.4)
Das EPGÜ sieht eine zwingende Konsolidierung von Verfahren nur in den Fällen vor, in denen dieselben Klagen in Bezug auf dasselbe Patent zwischen denselben Parteien vor verschiedenen Kammern anhängig sind (Art. 33 Abs. 2 und 4 EPGÜ). In allen anderen Konstellationen steht den Kammern ein weit gefasster Ermessensspielraum zu, Verfahren, die dasselbe Patent betreffen, zu verbinden, sofern die ordnungsgemäße Rechtspflege gewahrt bleibt.5)
Die Entscheidung der Lokal- oder Regionalkammer darüber, ob sie mit der Verletzungsklage und der Widerklage auf Nichtigerklärung fortfahren soll, und die Entscheidung der Zentralkammer darüber, ob sie ihre Verfahren aussetzen soll, ist von Fall zu Fall zu treffen. Bei der Ausübung ihres Ermessens muss das Gericht das Prinzip der Effizienz der Verfahren berücksichtigen, das durch unnötige Verfahrensaktivitäten, die Duplikation dieser Aktivitäten und durch unvereinbare Entscheidungen untergraben werden kann, und zugleich das Interesse an zügigen Entscheidungen abwägen, die wichtig sind, um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Patente zu erhöhen.6)
Eine koordinierte Bearbeitung der Nichtigkeitsklage und der Widerklagen auf Nichtigerklärung desselben Patents durch Konsolidierung der Verfahren vor einer Lokalkammer gemäß Regel 340 EPGVO ist nicht möglich, da Regel 340 EPGVO verlangt, dass Artikel 33 EPGÜ beachtet wird; die in Artikel 33 (4) EPGÜ festgelegte Zuständigkeit der Zentralkammer kann daher nicht durch eine Zusammenführung der Verfahren derogiert werden.7)
Eine Zusammenlegung der Nichtigkeitsklage und der Widerklagen auf Nichtigerklärung führt nicht zu einer Verschmelzung der Ansprüche; diese behalten ihre unterschiedliche rechtliche Identität und sind unabhängig voneinander zu entscheiden, auch wenn letztlich eine einzige Entscheidung erlassen wird.8)
Parteien im Sinne von Art. 33 Abs. 4 EPGÜ bezieht sich auf juristische Personen. Der Begriff darf nicht in einem weiten Sinne verstanden werden, der auf Einheiten, die zu derselben Unternehmensgruppe gehören, verweist.9)
Die bloße Abstimmung prozessualer Strategien oder das Vorliegen wirtschaftlicher Verflechtungen reicht nicht aus, um verschiedene Unternehmen im Sinne des Art. 33 Abs. 4 EPGÜ als dieselben Parteien einzustufen.10)
Der Begriff derselben Parteien im Sinne von Art. 33 Abs. 4 EPGÜ setzt grundsätzlich Personenidentität voraus; nur wenn zwischen zwei Rechtsträgern eine so weitgehende Identität ihrer Interessen besteht, dass ein gegen den einen ergangenes Urteil im anderen Verfahren Rechtskraftwirkung entfalten würde, sind sie für die Anwendung von Art. 33 Abs. 4 EPGÜ als eine Partei anzusehen.11)
Für das Vorhandensein eines eigenen Interesses an einer Nichtigkeitsklage neben der bereits erhobenen Nichtigkeitswiderklage eines verbundenen Unternehmens ist eine eigene Geschäftstätigkeit der klagenden Gesellschaft maßgeblich; auf den Grad der gesellschaftsrechtlichen Verbindung und der Kontrolle innerhalb des Konzerns kommt es nicht an, solange das betroffene Unternehmen eine eigenständige Geschäftstätigkeit ausübt; verbundene Unternehmen sind nicht schon deshalb dieselben Parteien im Sinne von Artikel 33 Absatz 4 Satz 2 EPGÜ, weil es sich um Mutter- und Tochtergesellschaften handelt.12)
Die Prüfung der Einheitlichkeit des Unternehmens im Rahmen einer Kartellklage nach dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union hat andere Voraussetzungen und dient anderen Interessen als die Beurteilung derselben Parteien im Sinne von Artikel 33 Absatz 4 Satz 2 EPGÜ, sodass die dort entwickelten Grundsätze, einschließlich der widerleglichen Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft bei vollständiger Beteiligung an der Tochtergesellschaft, nicht auf die Frage der Parteiidentität nach Artikel 33 Absatz 4 Satz 2 EPGÜ übertragbar sind.13)
Für die Beurteilung, ob es sich aufgrund einer möglichen Strohmanneigenschaft um dieselben Parteien im Sinne von Artikel 33 Absatz 4 EPGÜ handelt, kommt es nicht darauf an, in welcher Reihenfolge eine Nichtigkeitsklage vor der Zentralkammer und eine Nichtigkeitswiderklage vor einer Lokalkammer erhoben werden; entscheidend ist lediglich, dass die Nichtigkeitsklage nicht von derselben Partei erhoben wird, die Partei im Verfahren vor der Lokalkammer ist.14)
Die Tatsache, dass zwei Gesellschaften eine abgestimmte Verfahrensstrategie zur Verteidigung gegen eine Verletzungsklage verfolgen, reicht nicht aus, um festzustellen, dass die an dem zweiten Verfahren beteiligte Gesellschaft als Strohmann-Gesellschaft für die an dem ersten Verfahren beteiligte Gesellschaft gehandelt hat.15)
Die Strohmann-Gesellschaft-Theorie hat eine rechtliche Grundlage im Recht der Europäischen Union und kann bei der Beurteilung des Merkmals derselben Parteien nach Artikel 33 Abs. 4 EPGÜ relevant sein.16) [→ Strohmann].
Der Begriff der Strohmann-Gesellschaft bezieht sich auf ein Unternehmen, das nur formell existiert, ohne eine wirkliche oder nennenswerte Geschäftstätigkeit auszuüben; Indizien für die Strohmanneigenschaft eines Unternehmens sind insbesondere das Fehlen eigenen Vermögens und eigener Mitarbeiter sowie Umstände, die darauf schließen lassen, dass das Unternehmen benutzt wird, um die wahre Identität des wirtschaftlich Handelnden zu verschleiern oder um Tätigkeiten auszuführen, die dieser nicht direkt ausführen will oder kann.17)
Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals gleiche Parteien in Artikel 33(4) EPGÜ und Regel 118.2 EPGVO kann zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen analog auf die unionsrechtlichen Regeln zur Lis pendens nach der Brüssel-Ia-Verordnung zurückgegriffen werden.18)
Artikel 33(4) EPGÜ und Regel 118.2 EPGVO sind spezielle und autonome Bestimmungen, die die interne Zuständigkeit innerhalb der Kammern des Einheitspatentgerichts regeln.19)
Prozesshandlungen werden vor einer Kammer im Sinne von Art. 33 Abs. 4 EPGÜ eingebracht, wenn sie eingereicht werden (CD München, UPC-CFI_1/2023, Beschluss vom 24.08.2023, Sanofi-Aventis gegen Amgen, Randnummer 4.22 und folgende). Weder Zustellung noch ein subjektives Element wie die Kenntnis der Handlung sind erforderlich, um den Begriff eingebracht im Sinne von Art. 33 Abs. 4 EPGÜ zu erfüllen.20)
Die Art und Weise, wie eindeutig und objektiv festgestellt werden kann, welche Klage zuerst erhoben wurde, besteht darin, das genaue Datum und die Uhrzeit der Einreichung der jeweiligen Klageschrift und der Widerrufserklärung festzustellen und zu vergleichen.21)
Die Einheit des Unternehmens im Wettbewerbsrecht der Europäischen Union bezieht sich nicht darauf, dass Tochter- und Muttergesellschaft nicht als separate Rechtspersönlichkeiten existieren, sondern betrifft lediglich die Konsequenzen des unlauteren Verhaltens in Bezug auf die mögliche gemeinsame Haftung der Muttergesellschaft.22)
Artikel 33 → Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.
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