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upc:zustaendigkeit_der_lokalkammern_und_regionalkammern

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Zuständigkeit der Lokalkammern und Regionalkammern

Artikel 33 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, bei welchen Kammern Klagen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, c, f und g erhoben werden müssen.

Artikel 33 (1)

Unbeschadet des Absatzes 7 sind die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, c, f und g genannten Klagen zu erheben bei

a) der Lokalkammer in dem Vertragsmitgliedstaat, in dessen Gebiet die tatsächliche oder drohende Verletzung erfolgt ist oder möglicherweise erfolgen wird, oder bei der Regionalkammer, an der dieser Vertragsmitgliedstaat beteiligt ist, oder

b) der Lokalkammer in dem Vertragsmitgliedstaat, in dessen Gebiet der Beklagte oder, bei mehreren Beklagten, einer der Beklagten seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung oder — in Ermangelung derselben — seinen Geschäftssitz hat, oder bei der Regionalkammer, an der dieser Vertragsmitgliedstaat beteiligt ist. Eine Klage gegen mehrere Beklagte ist nur dann zulässig, wenn zwischen diesen eine Geschäftsbeziehung besteht und die Klage denselben Verletzungsvorwurf betrifft.

Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe h genannten Klagen sind gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b bei der Lokal- oder Regionalkammer zu erheben.

Klagen gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder den Sitz ihrer Hauptniederlassung oder — in Ermangelung derselben — ihren Geschäftssitz nicht im Gebiet der Vertragsmitgliedstaaten haben, sind gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bei der Lokal- oder Regionalkammer zu erheben oder bei der Zentralkammer.

Ist im betreffenden Vertragsmitgliedstaat keine Lokalkammer errichtet worden und ist dieser Vertragsmitgliedstaat nicht an einer Regionalkammer beteiligt, so sind die Klagen bei der Zentralkammer zu erheben.

Der Ort, an dem die tatsächliche oder drohende Verletzung erfolgt ist oder möglicherweise erfolgen wird im Sinne von Art. 33(1)(a) EPGÜ ist in gleicher Weise auszulegen wie der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia in Bezug auf angebliche Patentverletzungen ausgelegt wird.1)

Auch eine drohende Patentverletzung in einem Vertragsmitgliedstaat genügt, um die örtliche Zuständigkeit der dort ansässigen Lokalkammer nach Art. 33(1)(a) EPGÜ zu begründen.2)

Erhebt der Patentinhaber eine auf ein europäisches Patent gestützte Verletzungsklage gegen mehrere in demselben Vertragsmitgliedstaat ansässige Beklagte wegen Handlungen der tatsächlichen oder drohenden Verletzung auf dem Gebiet dieses Staates, ist die in diesem Staat eingerichtete Lokalkammer nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a und Art. 33 Abs. 1 Buchst. b EPGÜ örtlich zuständig.3)

Bei der Anfechtung der Zuständigkeit der Lokalkammer, bei der die Klage gemäß Art. 33(1)(a) EPGÜ (Ort der tatsächlichen oder drohenden Verletzung) erhoben wurde, muss die beklagte Partei Argumente gegen die territoriale Verbindung zum UPC-Vertragsmitgliedstaat vorbringen, in dem sich diese lokale/regionale Kammer befindet. Das Argument der beklagten Partei, dass diese Kammer keine Zuständigkeit habe, weil keine Verletzungshandlungen begangen wurden, ist für die Frage der territorialen Zuständigkeit unerheblich, da es eine Verteidigung in der Sache darstellt.4)

Ob behauptete Verletzungshandlungen von Tochtergesellschaften oder Vertriebspartnern dem in Anspruch genommenen Beklagten zuzurechnen sind, betrifft die Begründetheit der Klage und nicht die Zuständigkeitsprüfung nach Art. 33(1)(a) EPGÜ.5)

Bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 33(1)(a) EPGÜ besteht keine Pflicht, für jeden einzelnen Beklagten gesonderte Anknüpfungstatsachen im Hoheitsgebiet der angerufenen Lokalkammer festzustellen; zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, dass Verletzungshandlungen – etwa ein Angebot oder die Möglichkeit, die angeblich verletzenden Vorrichtungen über eine im betroffenen Vertragsmitgliedstaat zugängliche Website zu erwerben – im Hoheitsgebiet des Vertragsmitgliedstaats der angerufenen Kammer festgestellt werden können, während die Frage der Zurechnung dieser Handlungen zu den jeweiligen Beklagten der Sachprüfung vorbehalten bleibt.6)

Bei der Feststellung, ob eine Lokalkammer nach Art. 33(1) EPGÜ zuständig ist, darf das Gericht keine umfassende Würdigung von Beweismitteln zu streitigen Tatsachen vornehmen, die sowohl für die Zuständigkeitsfrage als auch für die Begründetheit der Klage maßgeblich sind; vielmehr beschränkt sich die Prüfung der Zuständigkeit auf eine kursorische Betrachtung des Parteivortrags und der vorgelegten Beweismittel.7)

Art. 33(1)(a) EPGÜ begründet eine objektive Verbindung, die sich auf den Ort der Verletzung bezieht und nicht auf die Eigenschaft der beklagten Partei – ob Verletzer oder Vermittler. In diesem Zusammenhang ist Art. 33(1)(a) EPGÜ auch auf Vermittler gemäß Art. 62 EPGÜ anwendbar. Daher gilt diese Vorschrift unabhängig davon, ob die beklagte Partei als Verletzer oder Vermittler handelt. Es gibt keine rechtliche Grundlage für eine unterschiedliche Betrachtung von Verletzern und Vermittlern im Hinblick auf die Zuständigkeit.8)

Art. 33(1) EPGÜ folgt nicht derselben Struktur (oder Zweck und Schema) wie sie in der Brüssel-Ia-Verordnung zu finden ist im Sinne einer allgemeinen Regel und einer Ausnahme zu dieser Regel. Art. 33(1) EPGÜ bezieht sich auf alternative Zuständigkeiten unter (a) und (b), ohne eine davon als allgemeine Regel (oder Prinzip) und die andere als spezielle Regel (oder Ausnahme) darzustellen. Die Rechtsprechung des EuGH bezüglich der (internationalen) Zuständigkeit eines Gerichts eines EU-Mitgliedstaats und insbesondere seine Auslegung von Art. 7(2) der Brüssel-Ia-Verordnung (als Abweichung oder Ausnahme von der allgemeinen Regel in Art. 4(1) der Brüssel-Ia-Verordnung und daher restriktiv auszulegen), ist nicht eins zu eins anwendbar in Bezug auf die (territoriale) Zuständigkeit einer Kammer des EPG bei Anwendung von Art. 33(1) EPGÜ.9)

Die Formulierung des dritten Unterabsatzes von Art. 33 Abs. 1 EPGÜ, wonach Klagen gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder einer Hauptniederlassung, eine Niederlassung außerhalb des Gebiets der Vertragsmitgliedstaaten haben, entweder vor der zuständigen Lokalkammer oder Regionalkammer nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. a EPGÜ oder vor der Zentralkammer anhängig zu machen sind, sieht nicht ausdrücklich vor, dass eine solche Klage auf dieser Grundlage vor der Zentralkammer erhoben werden kann, wenn unter den Beklagten einige ihren Wohnsitz, ihre Hauptniederlassung oder, in Ermangelung dessen, eine Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten haben; diese Formulierung erfasst nur den Fall, dass sich Wohnsitz, Hauptniederlassung oder Niederlassung der Beklagten außerhalb des Gebiets der Vertragsmitgliedstaaten befinden.10)

Das Vorbringen, das aus der Verwendung der Worte les actions contre des défendeurs statt les actions contre les défendeurs herleiten will, es seien auch die Fälle erfasst, in denen nur einige Beklagte außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten ansässig sind, um die Zuständigkeit der Zentralkammer zu begründen, wird durch die englische Fassung widerlegt, die mit actions against defendants having their residence keine Unterscheidung zwischen Beklagten und einigen Beklagten vorsieht.11)

Eine Auslegung des dritten Unterabsatzes von Art. 33 Abs. 1 EPGÜ in dem Sinn, dass schon die Beteiligung einzelner außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten ansässiger Beklagter die Zuständigkeit der Zentralkammer eröffnet, steht im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 1 Buchst. b EPGÜ, der bestimmten Lokalkammern im Fall einer Mehrzahl von Beklagten die Zuständigkeit nach dem Kriterium des Wohnsitzes oder der Niederlassung zuweist, ohne den Fall auszuschließen, dass unter diesen mehreren Beklagten einer seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine Hauptniederlassung außerhalb des Gebiets der Vertragsmitgliedstaaten hat.12)

Der Satz, der die gegen mehrere Beklagte gerichtete Klage betrifft, ist ausdrücklich als letzter Satz von Art. 33 Abs. 1 Buchst. b EPGÜ eingefügt worden, so dass er diesen Buchstaben und nicht sämtliche Unterabsätze von Art. 33 Abs. 1 EPGÜ erfasst; er findet daher keine Anwendung auf den dritten Unterabsatz, der die Zuständigkeit der Zentralkammer für Klagen gegen Beklagte regelt, deren Wohnsitz oder Sitz sich außerhalb des Gebiets der Vertragsmitgliedstaaten befindet, und dieser dritte Unterabsatz wiederholt diesen Satz nicht.13)

Die Fassung des dritten Unterabsatzes von Art. 33 Abs. 1 EPGÜ zeigt, dass er nur die Bestimmung der Zuständigkeit der Kammern in den Fällen regelt, in denen keiner der Beklagten einen Wohnsitz oder eine Niederlassung auf dem Gebiet der Vertragsmitgliedstaaten hat, und der darin enthaltene Verweis auf den ersten Unterabsatz, der die Zuständigkeit der Lokalkammern vorsieht, macht deutlich, dass es sich um eine Erweiterung oder eine Ausnahme von dieser Zuständigkeit handelt.14)

Diese Auslegung wird durch den Zweck der Zuständigkeitsvorschriften gestützt, wonach der Kläger die Lokalkammer wählen kann, die dem Ort des Konflikts am nächsten liegt, nämlich entweder die Lokalkammer des Ortes der Verletzungshandlung nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. a EPGÜ oder die Lokalkammer des Sitzes des Beklagten nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. b EPGÜ; die Zuständigkeit der Lokalkammer am Sitz des Beklagten bewirkt, dass dieser keine weiten Reisen zum Gericht auf sich nehmen muss und sich in seiner eigenen Sprache verteidigen kann, während bei der Zuständigkeit der Lokalkammer des Tatorts der Beklagte aufgrund des Vertriebs seiner verletzenden Produkte in diesem Staat das Land in der Regel kennt, dort Vertriebsstellen unterhält und sich für den Vertrieb seiner Produkte an die dortige Sprache anpassen musste.15)

Dieses Ziel der räumlichen Nähe der zuständigen Gerichtsbarkeit kann nicht erreicht werden, wenn keiner der Beklagten seinen Sitz auf dem Gebiet der Vertragsmitgliedstaaten hat, so dass es der Zuständigkeit der Zentralkammer nicht entgegensteht; hat hingegen zumindest einer der Beklagten seinen Sitz in einem Vertragsmitgliedstaat, kann dieses Ziel der Nähe zu Beweismitteln und Gerichten für diesen Beklagten durch die Anwendung der Zuständigkeitskriterien des Art. 33 Abs. 1 EPGÜ erreicht werden, was aus teleologischen Gründen die Zuständigkeit der Lokalkammern rechtfertigt.16)

Daraus folgt, dass im Fall mehrerer Beklagter, von denen einer seinen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder eine Niederlassung auf dem Gebiet eines Vertragsmitgliedstaats hat, während die anderen Beklagten ihren Wohnsitz, ihre Hauptniederlassung oder eine Niederlassung außerhalb des Gebiets der Vertragsmitgliedstaaten haben, die Lokalkammer nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. b EPGÜ und nicht die Zentralkammer für eine Klage wegen Patentverletzung zuständig ist.17)

Die Bestimmungen von Art. 33 Abs. 1, dritter Absatz, EPGÜ stellen keine Ausnahme von der Zuständigkeit der Lokalkammern und Regionalkammern in den in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a und b EPGÜ genannten Konstellationen über eine Klage wegen Patentverletzung dar; weder der in dieser Vorschrift verwendete Wortlaut, der keine Beschränkung der Zuständigkeit der Zentralkammer in Bezug auf Beklagte mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsmitgliedstaaten enthält, noch die Stellung dieser Vorschrift innerhalb von Art. 33 Abs. 1 EPGÜ, unmittelbar nach den Bestimmungen über die Zuständigkeit der Lokalkammern und Regionalkammern, rechtfertigen es, die Zuständigkeit der Zentralkammer in Bezug auf außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsmitgliedstaaten ansässige Beklagte als Ausnahme von der Zuständigkeit der Lokalkammern oder Regionalkammern auszulegen.18)

Die in Art. 33 Abs. 1, dritter Absatz, EPGÜ vorgesehene Zuständigkeit der Zentralkammer für Klagen gegen Beklagte mit Wohnsitz oder (Haupt-)Niederlassung außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsmitgliedstaaten bewirkt, dass die Zentralkammer in diesen Fällen an die Stelle derjenigen Lokal- oder Regionalkammer tritt, die bei Mitbeklagten mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsmitgliedstaats nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. b EPGÜ zuständig wäre; die Bestimmung wiederholt damit die Systematik der Zuständigkeitsverteilung, ohne eine eigenständige, die Lokalkammern verdrängende Ausnahmezuständigkeit zu begründen.19)

In Konstellationen, in denen mehrere Beklagte beteiligt sind und einige Beklagte im Hoheitsgebiet eines Vertragsmitgliedstaats ansässig sind, während andere Beklagte ihren Wohnsitz oder (Haupt-)Geschäftssitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsmitgliedstaaten haben, ist zur Vermeidung paralleler Verfahren vor verschiedenen Kammern und der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen maßgeblich, ob für einen der Beklagten nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. b EPGÜ eine Lokalkammer oder Regionalkammer zuständig ist; fehlt eine solche Kammer, wird nach Art. 33 Abs. 1, dritter und vierter Absatz, EPGÜ die Zentralkammer zuständig, sobald keine Lokalkammer oder Regionalkammer nach dem Wohnsitz oder (Haupt-)Geschäftssitz eines der übrigen Beklagten zuständig ist.20)

Die Anwendung des in Art. 33 Abs. 1 Buchst. b EPGÜ vorgesehenen Mechanismus auf Beklagte mit Wohnsitz oder (Haupt-)Niederlassung außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsmitgliedstaaten zur Begründung der Zuständigkeit der Zentralkammer steht nicht im Widerspruch zu dem aus dem Völkerrecht abgeleiteten Näheprinzip der internationalen Zuständigkeit; die in Art. 33 EPGÜ geregelte interne Zuständigkeitsverteilung beruht auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, der Zentralkammer in bestimmten, abschließend geregelten Fallgruppen – insbesondere nach Art. 33 Abs. 1, dritter und vierter Absatz, EPGÜ – die Zuständigkeit zuzuweisen, unabhängig von Erwägungen der räumlichen Nähe, die für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit maßgeblich sind.21)

Art. 33(1)(b) EPGÜ

Art. 33(1)(b) EPGÜ erlaubt es, mehrere Beklagte am Wohnsitz, Hauptgeschäftssitz oder, falls dies nicht möglich ist, am Geschäftsstandort eines der Beklagten zu verklagen, vorausgesetzt, dass die Beklagten eine Handelsbeziehung haben und die Klage dieselbe angebliche Verletzung betrifft. Im Kontext eines europäischen Patents ohne einheitliche Wirkung bezeichnet der Ausdruck „dieselbe Verletzung“ Situationen, in denen mehreren Beklagten vorgeworfen wird, die relevanten nationalen Benennungen desselben europäischen Patents durch dasselbe Produkt oder Verfahren verletzt zu haben. Eine andere Auslegung würde den Zweck des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht untergraben, die fragmentierte Patentstreitlandschaft in Europa zu überwinden (Präambel 2 der EPGÜ).22)

Art. 33 Abs. 1 Buchst. b EPGÜ stellt im Fall einer Mehrzahl von Beklagten eine Modifizierung des Grundsatzes dar, wonach der Beklagte vor dem Gericht des Bezirks verklagt werden muss, in dem er seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat. In dieser Konstellation sind Erwägungen einer besonders engen Nähe des Gerichts zum Rechtssuchenden nicht mehr maßgeblich. Der Rechtsinhaber verfügt vielmehr über ein Wahlrecht, das er nach Belieben ausüben kann, sofern die Voraussetzungen einer geschäftlichen Beziehung zwischen den Beklagten und derselbe behauptete Verletzungsvorwurf im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Buchst. b EPGÜ erfüllt sind.23)

Die in Art. 33 Abs. 1 Buchst. b EPGÜ vorgesehene Voraussetzung, dass die Klage sich auf dieselbe behauptete Verletzung bezieht, ist dahin zu verstehen, dass die gegen mehrere Beklagte erhobene Klage die Verletzung desselben Patents betrifft und keine Identität der als verletzend beanstandeten Produkte, Vertriebswege oder Vermarktungsländer verlangt; eine zu enge Auslegung würde den Zielen des Einheitspatentgerichts zuwiderlaufen und es verhindern, mutmaßliche Verletzer, die auf unterschiedlichen territorialen oder sachlichen Ebenen tätig sind, im Rahmen einer einheitlichen Klage zu verfolgen.24)

Zur Erfüllung dieser Voraussetzung ist es erforderlich, dass die behaupteten Verletzungshandlungen sich auf dasselbe Patent und dasselbe Produkt oder dieselbe Produktpalette beziehen, sofern die streitigen Produkte auf der Grundlage einer summarischen Würdigung im Stadium der Prüfung eines Einspruchs nach Regel 19 EPGVO im Wesentlichen gleich erscheinen; ihre Handelsbezeichnung und der konkrete Liefer- und Vertriebsweg sind dagegen unerheblich.25)

Art. 33 Abs. 1 (b) S. 2 EPGÜ bezieht sich nicht auf Art. 33 Abs. 1 (a) EPGÜ. Weder ermöglicht die Regelung eine Klage gegen mehrere Beklagte, von denen nur einer eine Patentverletzung im Vertragsmitgliedsstaat der angerufenen Kammer begangen hat, noch knüpft sie eine einheitliche Klage gegen mehrere Beklagte, die allesamt Verletzungshandlungen in dem betroffenen Vertragsmitgliedsstaat begangen haben oder dort ihren Sitz haben, an besondere Voraussetzungen. Art. 33 Abs. 1 (b) S. 2 EPGÜ stellt unter den dort verlangten Voraussetzungen eine Erweiterung der Zuständigkeitsregeln dar auf Klagen gegen Personen, die in dem betroffenen Vertragsmitgliedsstaat weder eine Patentverletzung begangen haben noch einen Sitz haben.26)

Im Fall von mehreren Beklagten, wenn einer der Beklagten seinen Wohnsitz im Gebiet der angerufenen Lokalkammer hat, muss Artikel 33(1)(b) EPGÜ angewendet werden, unabhängig davon, ob die anderen Beklagten innerhalb oder außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten oder innerhalb oder außerhalb der EU ansässig sind. Die einzigen Anforderungen, die erfüllt werden müssen, sind: 1) Die mehreren Beklagten haben eine geschäftliche Beziehung, 2) die Klage bezieht sich auf dieselbe angebliche Verletzung.27)

Die Anforderung einer Geschäftsbeziehung impliziert eine bestimmte Qualität und Intensität. Allerdings sollte zur Vermeidung mehrerer Klagen und des Risikos unvereinbarer Entscheidungen aus getrennten Verfahren sowie zur Einhaltung des Hauptprinzips der Effizienz im Rahmen des EPG die Interpretation der Verbindung zwischen den Beklagten nicht zu eng gefasst werden. Die Tatsache, derselben Gruppe rechtlicher Einheiten anzugehören und verwandte kommerzielle Aktivitäten mit demselben Zweck zu haben, etwa Forschung und Entwicklung, Herstellung, Verkauf und Vertrieb derselben Produkte, ist ausreichend, um als Geschäftsbeziehung im Sinne des Artikels 33(1)(b) EPGÜ betrachtet zu werden.28)

Zuständigkeit bei mehreren konzernverbundenen Beklagten mit Sitz außerhalb der EU

Art. 33(1)(b) EPGÜ findet auch dann Anwendung, wenn sich unter den mehreren Beklagten Parteien befinden, die außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten oder außerhalb der EU ansässig sind, solange mindestens einer der Beklagten seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsmitgliedstaates hat. Maßgeblich ist allein, dass zwischen den Beklagten eine geschäftliche Beziehung besteht und die Klage denselben Verletzungsvorwurf betrifft. Eine solche geschäftliche Beziehung ist nicht eng auszulegen. Vielmehr genügt es, dass die Parteien zur selben Unternehmensgruppe gehören und im Rahmen zusammenhängender wirtschaftlicher Aktivitäten wie Forschung, Entwicklung, Herstellung oder Vertrieb desselben Produkts handeln. Eine enge vertragliche Bindung ist nicht erforderlich.29)

Diese Auslegung dient der Vermeidung voneinander abweichender Entscheidungen in parallelen Verfahren und steht im Einklang mit dem Effizienzziel des EPGÜ (vgl. Präambel 2). Sie bestätigt zugleich, dass das Einheitspatentgericht ein gemeinsames Gericht im Sinne von Art. 71a(1) Brüssel-Ia-Verordnung ist. Die internationale Zuständigkeit des EPG ergibt sich daher aus Art. 71b(1) Brüssel-Ia-Verordnung, wenn nach Art. 7(2) der Brüssel-Ia-Verordnung die Gerichte eines Vertragsmitgliedstaats zuständig wären, etwa weil das schädigende Ereignis im Inland eingetreten ist oder einzutreten droht.30)

Nach Regel 8.5(c) EPGVO besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die im nationalen Register oder im Register des EPA als Inhaber genannte Person tatsächlich Inhaber des Patents ist.31)

Das Erfordernis einer Geschäftsbeziehung impliziert eine gewisse Qualität und Intensität. Um jedoch Mehrfachklagen wegen derselben Rechtsverletzung und das Risiko unvereinbarer Entscheidungen aus solchen getrennten Verfahren zu vermeiden und dem Grundsatz der Effizienz innerhalb des EPG zu entsprechen, darf der Zusammenhang zwischen den Beklagten im Sinne einer Geschäftsbeziehung nicht zu eng verstanden werden. Insofern genügt es, wenn die Beklagten demselben Konzernverbund oder derselben Gruppe von juristischen Personen angehören und miteinander verbundene gewerbliche Tätigkeiten mit derselben Zweckrichtung zum Ausdruck bringen. Insofern kommt es für Art. 33 Abs. 1 (b) S. 2 EPGÜ auch nicht darauf an, dass die Beklagte zu 5) die Geschäftsbeziehung zu genau der im Vertragsmitgliedsstaat ansässigen Beklagten, hier der Beklagten zu 3), unterhält. Vielmehr genügt auch eine mittelbare Geschäftsbeziehung wie etwa zu anderen Gesellschaften des Motorola-Konzerns, dem die Beklagte 3) ebenfalls angehört und mit denen sie Geschäftsbeziehungen unterhält.32)

Das Kriterium der Geschäftsbeziehung im Sinne von Art. 33(1)(b) EPGÜ setzt das Bestehen von Beziehungen zwischen den Beklagten in Bezug auf wirtschaftliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem angeblich verletzenden Produkt oder der angeblich verletzenden Produktpalette voraus, etwa Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Herstellung, Verkauf und Vertrieb dieser Produkte. Die Zugehörigkeit zu derselben Unternehmensgruppe kann eine solche Geschäftsbeziehung darstellen, sofern festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit jedes zu dieser Gruppe gehörenden Beklagten sich auf das angeblich verletzende Produkt oder die angeblich verletzende Produktpalette bezieht. Die Geschäftsbeziehung kann unmittelbar oder mittelbar bestehen; sie kann über andere Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe oder sogar über Drittintermediäre bestehen, sofern alle Beklagten dasselbe Ziel verfolgen und die betreffenden Tätigkeiten sich auf das angeblich verletzende Produkt oder die angeblich verletzende Produktpalette beziehen. In diesem Sinne ist es für die Feststellung des Bestehens einer Geschäftsbeziehung nicht erforderlich, dass die Beklagten an derselben Lieferkette beteiligt sind oder dass der Ankerbeklagte an den verschiedenen Lieferketten beteiligt ist.33)

Ob Ansprüche ausreichend dargelegt, begründet und gegebenenfalls bewiesen sind, hat das Gericht erster Instanz grundsätzlich im Hauptverfahren nach umfassender Prüfung aller weiteren Schriftsätze und Beweise zu entscheiden.34)

Nicht erforderlich ist, dass die Tatbeiträge der einzelnen Beklagten identisch sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich diese unterscheiden, etwa wenn es sich um eine Lieferkette mit einem Hersteller, Händlern und Abnehmern handelt. Auch dann liegt derselbe Verletzungsvorwurf vor.35)

Die Voraussetzung derselben behaupteten Verletzung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Buchst. b EPGÜ ist auch dann erfüllt, wenn nur einer von mehreren Beklagten wegen Handlungen in mehreren Vertragsmitgliedstaaten und in Bezug auf sämtliche angegriffenen Produkte in Anspruch genommen wird, während sich die Klage gegen die übrigen Beklagten nur auf bestimmte Vertragsmitgliedstaaten und/oder auf einen Teil dieser Produkte bezieht, sofern die geltend gemachte Verletzung dasselbe Patent betrifft.36)

Formales

Für die Anwendung einer Zuständigkeitsregelung, hier Art. 33 Abs. 1 (a) EPGÜ, steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der Klageschrift ihre Begründung für die Zuständigkeit der Lokalkammer nicht explizit auf diese Regelung gestützt, sondern lediglich eine andere Vorschrift, hier Art. 33 Abs. 1 (b) EPGÜ, erwähnt hat. Insofern gilt für die Erwiderung auf den Einspruch nichts anderes als auch für die Replik auf eine Klageerwiderung im Verletzungsverfahren. Die Klägerin kann sich ergänzend auf die weitere Regelung stützen.37)

Ist der Ort der tatsächlichen oder drohenden Verletzung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Buchst. a EPGÜ im Hoheitsgebiet eines Vertragsmitgliedstaats belegen, ist die dort errichtete Lokalkammer örtlich zuständig; ein Antrag auf Beweissicherung kann nach Regel 192.1 EPGVO bei derselben Kammer gestellt werden, bei der der Antragsteller die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens beabsichtigt.38)

siehe auch

Artikel 33 → Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.

1)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 3. September 2024 – UPC_CoA_188/2024
2)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 4. September 2025 – UPC_CFI_834/2025
3)
EPG, Lokalkammer Paris, Urteil vom 29. Mai 2026 – UPC_CFI_130/2025
4) , 8)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024
5)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Urteil vom 02. Oktober 2025 – UPC_CFI_162/2024, Rn. 54; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 3. September 2024 – UPC_CoA_188/2024, Rn. 18
6) , 7)
EPG, Berufungskammer, Order vom 28. November 2025 – UPC_CoA_317/2025, UPC_CoA_376/2025
9)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Beschl. v. 21. März 2025 – UPC_CFI_582/2024
10) , 11) , 12) , 13) , 14) , 15) , 16) , 17)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 23. Dezember 2025 – UPC_CFI_809/2025
18)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2026 – UPC-CoA-4/2026 und UPC-CoA-13/2026, Rn. 21
19)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2026 – UPC-CoA-4/2026 und UPC-CoA-13/2026, Rn. 20, 29, 31
20)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2026 – UPC-CoA-4/2026 und UPC-CoA-13/2026, Rn. 26–31
21)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2026 – UPC-CoA-4/2026 und UPC-CoA-13/2026, Rn. 32
22)
EPG, Lokalkammer München, Urt. v. 4. April 2025 – UPC_CFI_501/2023
23) , 24)
EPG, Lokalkammer Paris, Ord. v. 23. März 2026 – UPC_CFI_1963/2025
25) , 33)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2026 – UPC-CoA-50/2026 – Bosch/VALEO
26) , 35)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 20. Juni 2025 – UPC_CFI_149/2024, ORD_69211/2024
27) , 28)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 11. April 2024 – UPC_CFI_495/2023
29) , 30) , 31)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 23. Mai 2025 – UPC_CFI_191/2025 und UPC_CFI_192/2025
32)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 20. Juni 2025 – UPC_CFI_149/2024, ORD_69211/2024; m.V.a. Lokalkammer Paris, Anordnung v. 11.04.2024, UPC_CFI_495/2023, ACT_596432/2023 – ARM/ICPillar; Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 06.09.2024, UPC_CFI_165/2024, ACT_18492/2024 – Novartis/Celltrion; vgl. auch Lokalkammer München, Anordnung v. 29.09.2023, UPC_CFI_15/2023, ORD_576853/2023 – Edwards/Meril
34)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 20. Juni 2025 – UPC_CFI_149/2024, ORD_69211/2024; m.V.a. Berufungsgericht, Anordnung vom 18.09.2024, UPC_CoA_265/2024, APL_30169/2024 – NST/VW
36)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2026 – UPC-CoA-4/2026 und UPC-CoA-13/2026, Rn. 41
37)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 20. Juni 2025 – UPC_CFI_149/2024, ORD_69211/2024; Fortführung von Berufungsgericht, Anordnung v. 18.09.2024, UPC_CoA_265/2024, APL_30169/2024 – NST/VW; Anordnung v. 21.11.2024, UPC_CoA_456/2024, APL_44633/2024 – OrthoApnea
38)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Order vom 25. September 2025 – UPC_CFI_897/2025
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