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Unbeschadet des Absatzes 6 sind die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, c, f und g [→ Zuständigkeit des Gerichts] genannten Klagen zu erheben bei
a) der Lokalkammer in dem Vertragsmitgliedstaat, in dessen Gebiet die tatsächliche oder drohende Verletzung erfolgt ist oder möglicherweise erfolgen wird, oder bei der Regionalkammer, an der dieser Vertragsmitgliedstaat beteiligt ist, oder
b) der Lokalkammer in dem Vertragsmitgliedstaat, in dessen Gebiet der Beklagte oder gegebenenfalls einer der Beklagten seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung oder – in Ermangelung derselben – seinen Geschäftssitz hat, oder bei der Regionalkammer, an der dieser Vertragsmitgliedstaat beteiligt ist. Eine Klage gegen mehrere Beklagte ist nur dann zulässig, wenn zwischen diesen eine Geschäftsbeziehung besteht und die Klage denselben Verletzungsvorwurf betrifft. Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe h genannten Klagen sind gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b bei der Lokal- oder Regionalkammer einzureichen.
Klagen gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder den Sitz ihrer Hauptniederlassun g oder – in Ermangelung derselben – ihren Geschäftssitz nicht im Gebiet der Vertragsmitgliedstaaten haben, sind gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bei der Lokal- oder Regionalkammer oder bei der Zentralkammer einzureichen. Ist im betreffenden Vertragsmitgliedstaat keine Lokalkammer errichtet worden und ist dieser Vertragsmitgliedstaat nicht an einer Regionalkammer beteiligt, so sind die Klagen bei der Zentralkammer zu erheben.
Ist eine Klage im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstaben a, c, f, g oder h [→ Zuständigkeit des Gerichts] vor einer Kammer des Gerichts erster Instanz anhängig, so darf zwischen denselben Parteien zum selben Patent kein Verfahren im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstaben a, c, f, g oder h bei einer anderen Kammer eingeleitet werden. Ist eine Klage im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a vor einer Regionalkammer anhängig und ist die Verletzung im Gebiet von mindestens drei Regionalkammern erfolgt, so verweist die betreffende Regionalkammer das Verfahren auf Antrag des Beklagten an die Zentralkammer. Wird bei mehreren Kammern eine Klage eingereicht, die dieselben Parteien und dasselbe Patent betrifft, so ist die zuerst angerufene Kammer für das gesamte Verfahren zuständig und jede später angerufene Kammer erklärt die Klage im Einklang mit der Verfahrensordnung für unzulässig.
Im Fall einer Verletzungsklage im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe e [→ Zuständigkeit des Gerichts] kann eine Widerklage auf Nichtigerklärung im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a eingereicht werden. Die betreffende Lokal- oder Regionalkammer kann nach Anhörung der Parteien nach eigenem Ermessen beschließen,
a) sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung zu verhandeln und den Präsidenten des Gerichts erster Instanz zu ersuchen, ihr aus dem Richterpool gemäß Artikel 18 Absatz 3 einen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen, der über entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügt,
b) die Widerklage zur Entscheidung an die Zentralkammer zu verweisen und das Verletzungsverfahren auszusetzen oder fortzuführen oder
c) den Fall mit Zustimmung der Parteien zur Entscheidung an die Zentralkammer zu verweisen.
Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b und d [→ Zuständigkeit des Gerichts] genannten Klagen sind bei der Zentralkammer zu erheben. Wurde jedoch bereits bei einer Lokal- oder Regionalkammer ein Verletzungsverfahren im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a zwischen denselben Parteien zum selben Patent eingeleitet, so dürfen diese Klagen nur vor derselben Lokal- oder Regionalkammer verhandelt werden.
Ist ein Verfahren auf Nichtigerklärung im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe d [→ Zuständigkeit des Gerichts] vor der Zentralkammer anhängig, so kann gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bei jeder Kammer oder bei der Zentralkammer zwischen denselben Parteien zum selben Patent ein Verletzungsverfahren im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a einge leitet werden. Die betreffende Lokal- oder Regionalkammer kann nach ihrem Ermessen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu verfahren.
Ein Verfahren zur Feststellung der Nichtverletzung im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe b [→ Zuständigkeit des Gerichts], das vor der Zentralkammer anhängig ist, wird ausgesetzt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens vor der Zentralkammer bei einer Lokal- oder Regionalkammer zwischen denselben Parteien oder zwischen dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz und der Partei, die die Feststellung der Nichtverletzung beantragt hat, zum selben Patent ein Verletzungsverfahren im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a eingeleitet wird.
Die Parteien können bei Klagen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstaben a bis h [→ Zuständigkeit des Gerichts] übereinkommen, ihre Klage vor der Kammer ihrer Wahl, auch vor der Zentralkammer, zu erheben.
Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben d und e [→ Zuständigkeit des Gerichts] genannten Klagen können erhoben werden, ohne dass der Kläger zuvor Einspruch beim Europäischen Patentamt einlegen muss.
Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i [→ Zuständigkeit des Gerichts] genannten Klagen sind bei der Zentralkammer zu erheben.
Die Parteien unterrichten das Gericht über alle beim Europäischen Patentamt anhängigen Nichtigerklärungs-, Beschränkungs- oder Einspruchsverfahren und über jeden Antrag auf beschleunigte Bearbeitung beim Europäischen Patentamt. Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn eine rasche Entscheidung des Europäischen Patentamtes zu erwarten ist.
Artikel 31 - 34 (Kapitel VI) → Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts
Artikel 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
→ Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
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